Rz. 1
Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbstständige, d. h. selbstständig mit Rechtsmitteln angreifbare, und unselbstständige, d. h. nur zusammen mit dem Endurteil angreifbare, Zwischenentscheidungen.
1.1 Selbstständige Zwischenentscheidungen
Rz. 2
Zu den selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen gehören die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[1], über den Grund eines Anspruchs[2] und über entscheidungserhebliche Vorfragen[3], gegen die Revision möglich ist. Auch Zwischenurteile über die Berechtigung, das Zeugnis oder die Begutachtung zu verweigern[4], können selbstständig, allerdings mit der Beschwerde[5], angefochten werden.
1.2 Unselbstständige Zwischenentscheidungen
Rz. 3
Dabei handelt es sich um nicht selbstständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zulässigkeit einer Klageänderung[3], die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und die Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Hauptsache.[4] In der Praxis bleibt der Streit, ob § 97 FGO auch diese Fälle erfasst[5], ohne Auswirkung. Denn einhellig sind diese Entscheidungen nicht selbstständig anfechtbar, unabhängig von der Frage, ob das Zwischenurteil nach § 97 FGO oder nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO ergeht.
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