Rz. 2

Zu den selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen gehören die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[1], über den Grund eines Anspruchs[2] und über entscheidungserhebliche Vorfragen[3], gegen die Revision möglich ist. Auch Zwischenurteile über die Berechtigung, das Zeugnis oder die Begutachtung zu verweigern[4], können selbstständig, allerdings mit der Beschwerde[5], angefochten werden.

[4] § 82 FGO i. V. m. §§ 387, 402 ZPO; vgl. § 82 FGO Rz. 53.
[5] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 53.

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