Rz. 11

Gegen das selbstständige Zwischenurteil ist Revision nach § 115 Abs. 1 FGO bzw. Nichtzulassungsbeschwerde[1] gegeben. Hält der BFH die Klage für unzulässig, ist seine Entscheidung Endurteil. Die Klage ist dann endgültig abgewiesen. Für ein Endurteil des FG ist kein Raum mehr. Bestätigt der BFH das Zwischenurteil, darf er über den vom FG noch nicht entschiedenen Teil, auch wenn nur noch reine Rechtsfragen zu klären sind, die Sache also entscheidungsreif ist, nicht selbstständig entscheiden.[2] Anderenfalls würde den Beteiligten für einen Teil des Prozessstoffs eine Instanz genommen werden. Der BFH gibt die Sache dann an das FG zurück, ohne sie zurückzuverweisen, damit dieses ein Endurteil fällen kann. Gegen die unselbstständigen Zwischenurteile ist ein selbstständiges Rechtsmittel nicht gegeben.[3]

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 7.
[3] S. § 97 FGO Rz. 3.

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