2.1 Allgemeines
Rz. 7
Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann – auch gegen den Willen der Beteiligten – ergehen, wenn bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen bestimmte Verwaltungsakte ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Voraussetzung für ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO ist, dass sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitpunkte erledigt werden, sodass nach Ergehen des Zwischenurteils nur noch über die Höhe der streitigen Steuer zu entscheiden ist. Der Anspruchsgrund muss feststehen. Ein Grundurteil ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsgrund zu bejahen ist und der Steueranspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.
Rz. 8
Ein Grundurteil, mit dem (auch) über die Höhe des Anspruchs oder einzelne – die Höhe des Steueranspruchs beeinflussende – Besteuerungsgrundlagen entschieden wird, ist nicht zulässig. Denkbar wäre aber in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO, falls dessen Voraussetzungen vorliegen.
2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Klagearten
Rz. 9
Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil, nicht durch Grundurteil abzuweisen. Weiter kann ein Grundurteil im Rahmen einer Anfechtungsklage erfolgen. Im Fall einer Anfechtungsklage kann ein Grundurteil nur dann ergehen, wenn die vom Kläger bestrittene Steuerforderung dem Grunde nach bejaht wird. Besteht die Steuerforderung dem Grunde nach nicht, ist der Klage durch Endurteil stattzugeben. Ein Grundurteil ist demnach nur im Rahmen von Feststellungsklagen ausgeschlossen.
2.2.2 Strittiger Anspruch
Rz. 10
Anspruch i. S. d. § 99 Abs. 1 FGO ist der materielle Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht der Prozessanspruch des Klägers. Wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag teilbar und beides streitig ist, kommt ein Grundurteil in Betracht. Dies kann auch bei Entschädigungsansprüchen gem. § 155 Satz 2 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der Fall sein.
Rz. 11
Der BFH ist in st. Rspr. der Auffassung, dass bei Klagen gegen gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungs-, Gewerbesteuermess- und Einheitswertbescheide ein Grundurteil unzulässig sei, weil "Anspruch" i. S. d. § 99 FGO der materiell-rechtliche Steueranspruch sei und der Rechtsstreit in den vorgenannten Fällen nur jeweils ein Element des Anspruchs bzw. einzelne Besteuerungsgrundlagen des Anspruchs betreffe. Dagegen spricht jedoch, dass materiell-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis beim Streit um Feststellungs-, Gewerbesteuermess- und Einheitswertbescheide nicht die Höhe der in Folgebescheiden festzusetzenden Steuern ist, sondern die Berechtigung des Beklagten, Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Daher kann beim Streit um einen Feststellungsbescheid ein Grundurteil dazu ergehen, dass die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren gegeben sind, wenn gleichzeitig die Höhe des festgestellten Gewinns streitig ist. Durch die Anfügung des § 99 Abs. 2 FGO dürfte die Kontroverse für die Praxis an Bedeutung verloren haben, sofern der Kläger oder der Beklagte einem Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO nicht widersprechen.
2.2.3 Grund und Betrag
Rz. 12
Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist, dass der in Rede stehende Anspruch nach Grund und Höhe teilbar und hinsichtlich beider Teile strittig ist. Es muss sich also um bezifferbare Ansprüche handeln. Wenn der Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs getrennt geführt werden kann, kann das Grundurteil als Zwischenurteil nicht in Gegensatz zum Endurteil treten und ist ein Grundurteil m...