Rz. 17

§ 99 Abs. 2 FGO soll zur Verfahrensbeschleunigung dem Gericht die Möglichkeit geben, einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab zu entscheiden.[1] Eine Beschränkung auf bestimmte Klagearten sieht § 99 Abs. 2 FGO nicht vor. Die Vorschrift stellt insofern einen Systembruch dar, als Zwischenurteile über einzelne tatsächliche oder rechtliche Vorfragen nicht mehr, dem Sinn des finanzgerichtlichen Verfahrens entsprechend, individuellen Rechtsschutz gegen bestimmte Steuerverwaltungsakte gewähren.[2] Sie entsprechen eher Rechtsgutachten, die von dem zwischen den Beteiligten tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnis losgelöst sind, wobei allerdings einschränkend zu bemerken ist, dass die Vorfragen entscheidungserheblich sein müssen.

[1] BT-Drs. 12/1061, 18.
[2] A. A. bei Zwischenurteilen in sachdienlichen Fällen Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 1.

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