Rz. 23

Sachdienlich ist ein Zwischenurteil insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Sach- oder Rechtsfrage den Rechtsstreit im Übrigen rasch beilegen werden.[1] Es kann aber auch andere Gründe für die Sachdienlichkeit geben. Sachdienlich kann es z. B. sein, wenn die entschiedene Rechtsfrage ohne weitere zeitliche Verzögerung durch das BVerfG entschieden werden soll.[2] Ein Zwischenurteil kann zudem sachdienlich sein, wenn dadurch einem Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt wird, entscheidungserhebliche Vorfragen durch ein Revisionsverfahren beim BFH klären zu lassen. Weiterhin kann sich die Sachdienlichkeit aus verfahrensrechtlichen und prozessualen Besonderheiten ergeben.[3] Sachdienlich kann ein Zwischenurteil auch sein, wenn weitere Streitfragen nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Senats fallen können.[4]

Rz. 24 einstweilen frei

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