Rz. 1

§ 159 FGO wurde eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen v. 8.10.2017.[1] Die Bestimmung ist anzuwenden ab dem 19.10.2017.[2]

 

Rz. 2

Nach § 159 FGO findet über den Verweis auf § 43 EGGVG die in § 169 Abs. 2 GVG bestimmte Möglichkeit von Tonaufnahmen der Verhandlung bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung auf Verfahren, die am 18.4.2018 bereits anhängig waren. Anders als die ZPO kennt die FGO keine Anhängigkeit, sondern nur die Rechtshängigkeit, die nach § 66 FGO mit der Erhebung der Klage beim FG eintritt. Dieser Zeitpunkt ist für die Übergangsregelung maßgebend. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur bei neuen Verfahren vollständig überblickt werden kann, ob sich für diese eine entsprechende Zulassung von Archivaufzeichnungen anbieten würde.[3]

 

Rz. 3

Der Wortlaut des § 43 EGGVG lautet:

"§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind."

 

Rz. 4

Der Wortlaut des § 169 Abs. 2 GVG lautet:

"Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen."

[1] Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG), BGBl I 2017, 3546.
[2] Art. 6 EMöGG, BGBl I 2017, 3546, 3538.
[3] Vgl. BT-Drs. 18/10144, 32.

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