Rz. 30

Das Verfahren der Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 61ff. GKG.

Der Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt, wenn der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder des Rechtsmittels bedeutsam ist, § 62 GKG. Letzteres hat längst keine Bedeutung mehr. Schon der frühere Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hatte die Regelung des § 115 Abs. 1 FGO a. F. außer Kraft gesetzt, nach der eine Revision bei einem Streitwert über 1.000 DM zulässig war (Streitwertrevision). Seit der Neuregelung durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] ist dies auch in der FGO gesetzlich verankert.

Im Übrigen setzt das Gericht den Streitwert durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Nur ausnahmsweise besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auf Festsetzung des Streitwerts im noch laufenden Verfahren, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte dies zur Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt, weil er nach Niederlegung des Mandats keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann[2]. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt in finanzgerichtlichen Verfahren das Gericht den Streitwert allerdings nur fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht eine Streitwertfestsetzung für angemessen erachtet. Einem Antrag auf Streitwertfestsetzung fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rspr. des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt[3].

Wird ein Streitwert durch das Gericht nicht festgesetzt, ist dieser im Kostenansatzverfahren[4] zu ermitteln (s. Rz. 31).

Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder Erledigung der Hauptsache kann der so festgestellte Streitwert geändert werden. Befugt hierzu ist das Gericht, das den Beschluss gefasst hat, oder das Rechtsmittelgericht[5].

Die Änderung erfolgt von Amts wegen, sodass ein Antrag nicht erforderlich ist. Sie ist auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers möglich. Ein Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) besteht insoweit nicht[6].

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