2.1 Gerichtsverfassung
Rz. 9
Die Finanzgerichtsbarkeit wird nach § 2 FGO durch die Finanzgerichte der Länder und den BFH ausgeübt.
2.2 Zuständigkeit
Rz. 10
Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 33 FGO bzw. in Steuersachen, wie diese in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO gesetzlich bezeichnet sind. Die FG haben in den bei ihnen anhängigen Streitigkeiten die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Halten sie diese nicht für gegeben, so müssen sie eine Rechtswegverweisung an das zuständige Gericht eines anderen Gerichtszweigs bzw. eine Zuständigkeitsverweisung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit vornehmen.
2.3 Klageverfahren
2.3.1 Allgemeines
Rz. 11
Das auf endgültigen Rechtsschutz (Rz. 8a) gerichtete Rechtsschutzbegehren beim FG wird in Form der Klage geltend gemacht. Durch die Klageerhebung wird das Verfahren rechtshängig, sie bewirkt den Beginn des Verfahrens (zum Abschluss s. Rz. 22).
Beteiligte des Klageverfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger, die beklagte Behörde, die dem Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO beigetretene Behörde und die nach § 60 FGO Beigeladenen.
Das Klageverfahren ist hinsichtlich des Gegenstands des Klagebegehrens ein einheitliches Verfahren, über das eine einheitliche Entscheidung (Rz. 26) getroffen wird.
Rz. 11a
Neben dem Streit in der Hauptsache kann es unselbstständige Zwischenverfahren geben, über die das Gericht regelmäßig eine gesonderte Entscheidung zu treffen hat, z. B.:
- Richterablehnung;
- Anordnung der Bevollmächtigtenbestellung;
- Zurückweisung des Bevollmächtigten;
- Beiladungen zum Hauptverfahren.
- Ein gerichtsinternes Zwischenverfahren beim BFH ergibt sich aus der Vorlage an den GrS.
2.3.2 Klagearten
Rz. 12
Die finanzgerichtliche Klage ist nur in den in §§ 40, 41 FGO vorgesehenen Klagearten statthaft:
Rz. 12a
- Die Anfechtungsklageist die hauptsächliche Klageart beim FG. Sie hat das Ziel, die Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts zu erreichen. Mit der Anfechtungsklage wird also insoweit eine Gestaltung der rechtlichen Stellung des Klägers durch die gerichtliche Entscheidung angestrebt.
Rz. 12b
Die Verpflichtungsklage bietet Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Finanzbehörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder – in der Form der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO (Rz. 16b, 16c) gegen die Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts.
Auch hier wird durch die finanzgerichtliche Entscheidung eine unmittelbare Gestaltung der Rechtslage angestrebt.
Rz. 12c
- Mit der Leistungsklage kann eine sonstige Leistung der Finanzbehörde erreicht werden, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts liegt. Ziel dieser Leistungsklage ist es, die Finanzbehörde durch die finanzgerichtliche Entscheidung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verpflichten.
Rz. 12d
- Mit der Feststellungsklage kann die finanzgerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. die Feststellung der Nichtigkeit oder im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erreicht werden.
Rz. 12e
Die Differenzierung der Klagearten ist für den weiteren Verfahrensablauf von Bedeutung, da an diese Gliederung verschiedene Rechtsfolgen geknüpft werden, insbesondere sind die Klagevoraussetzungen unterschiedlich gestaltet. Die Differenzierung muss allerdings nicht vom Kläger vorgenommen werden, sondern sie bestimmt sich nach dessen Klagevortrag.
2.3.3 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Rz. 13
Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist.
Da das finanzbehördliche Einspruchsverfahren nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO nur gegen erlassene Verwaltungsakte bzw. nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO in Form des Untätigkeitseinspruchs (Rz. 16b) gegen unterlassene Verwaltungsakte statthaft ist, sind demgemäß von der Rechtsschutzeinschränkung nur betroffen die verwaltungsaktsbezogenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (s. Rz. 12a, 12b), die aber in der Praxis die Hauptzahl der finanzgerichtlichen Klagen ausmachen. Von der Rechtsschutzeinschränkung nicht betroffen sind demgegenüber die sonstige Leistungsklage (Rz. 12c) und die Feststellungsklage (Rz. 12d).
Rz. 14
Auch wenn vor de...