Rz. 14

Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass die Kontaktaufnahme und der Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Nutzern und Anbietern über das Internet erfolgen. In der Regel ist die Software, die für die Nutzer den Zugang zu der Plattform ermöglicht, nur online verfügbar. Sofern dies nicht der Fall ist, ist regelmäßig eine Verbindung zum Internet erforderlich, um den vollen Funktionsumfang der Software nutzen zu können.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 48.

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