Rz. 32
In Abs. 3 wird der Begriff der persönlichen Dienstleistung definiert. Die unionsrechtliche Grundlage für die Definition findet sich in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 11 der Amtshilferichtlinie.
Rz. 33
Demnach ist unter einer persönlichen Dienstleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PStTG jede in zeitlicher Hinsicht begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit zu verstehen, die von einer oder mehreren Personen entweder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer beauftragt worden ist. Gleichgültig ist dabei, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird, Abs. 3 Satz 2.
Rz. 34
Der Begriff der persönlichen Dienstleistung ist weit gefasst, sodass die Begriffsbestimmung ein breites Spektrum von Dienstleistungen einschließt, darunter Beförderungs- und Lieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten, unterrichtende Tätigkeiten, Textgestaltung, Datenbearbeitung sowie Büro-, juristische oder buchhalterische Tätigkeiten. Dabei muss die Dienstleistung auf konkreten Wunsch eines bestimmten Nutzers bzw. einer bestimmten Gruppe von Nutzern ausgeführt werden. Ist die Tätigkeit eine reine Nebenleistung im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten und kommt ihr eine vollkommen untergeordnete Bedeutung zu (z. B. Verpacken und Versenden eines Artikels im Rahmen eines Warenkaufs), liegt keine persönliche Dienstleistung i. S. d. Vorschrift vor.
Rz. 35
Die persönliche Dienstleistung kann physisch an einem spezifischen Ort zur Verfügung gestellt werden (Beispiele: Beförderungs- und Lieferdienste, Haus-, Garten- oder Renovierungsarbeiten). Sie kann aber auch online erbracht werden (Beispiele: unterrichtende Tätigkeiten, IT-Dienstleistungen, Übersetzungsleistungen, Dateneingabe oder Textgestaltung).
Rz. 36
Eine persönliche Dienstleistung liegt ebenfalls vor, wenn ein Anbieter als Unternehmer eine oder mehrere natürliche Personen mit der Erbringung zeit- oder aufgabenbezogener Dienstleistungen beauftragt hat. Erbringt z. B. ein Unternehmen über eine oder mehrere Fahrkräfte Beförderungsdienste, dann liegt damit eine persönliche Dienstleistung im Beförderungsbereich vor.
Rz. 37
Im Rahmen der Plattformökonomie erfolgen persönliche Dienstleistungen regelmäßig anlassbezogen während eines kurzen Zeitraums. Allerdings erfasst die Vorschrift auch längerfristige Tätigkeiten, so z. B. saisonale oder zeitlich befristete Tätigkeiten in Gaststätten oder Hotels oder bei Veranstaltungen sowie längerfristige freiberufliche Leistungen.
Rz. 38
Die Tätigkeit muss einen individuellen Charakter aufweisen und dem Nutzer zumindest potenziell die Möglichkeit einräumen, auf die Ausführung der Dienstleistung vor oder während ihrer Erbringung Einfluss zu nehmen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt keine persönliche Dienstleistung vor. Die Dienstleistung muss in hinreichender Weise auf die spezifischen Anforderungen des Nutzers bzw. einer Gruppe von Nutzern hin zugeschnitten sein. An diesem Kriterium fehlt es, wenn der Anbieter die Leistung unabhängig davon erbringt, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert wurde (Abs. 3 Satz 3). Öffentlich zugängliche Verkehrsmittel, die nach einem im Voraus festgelegten Fahrplan verkehren (wie z. B. Bus-, Bahn- oder Fluglinien) sind dementsprechend keine persönlichen Dienstleistungen i. S. d. PStTG. Eine persönliche Dienstleistung ist auch dann nicht gegeben, wenn ein vorab aufgezeichneter Inhalt einer unbestimmten Zahl von Personen zum Aufrufen und Abspielen angeboten wird.
Rz. 39
Beratungs- und Vermittlungsleistungen stellen eine persönliche Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG dar, sofern sie einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen. Unbeachtlich ist dabei, ob Beratungs- und Vermittlungsleistungen über das Internet, persönlich, in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden oder über das Internet automatisiert. Im letzten Fall ist die Leistung durch denjenigen erbracht, der sich der Automatisierung zur Erbringung der Beratung oder Vermittlung bedient.