Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 407
Häufig wird in der Praxis ein Tausch so ausgestaltet, dass einer der Liefernden einen Barbetrag und Sachaufwendungen an den Leistungsempfänger leistet. Regelmäßig werden bei einem Tausch die beiden gegenüberstehenden Leistungen nach den subjektiven Erwartungen der Vertragsparteien nicht gleichwertig sein, sodass eine entsprechende Zuzahlung einer Vertragspartei vereinbart wird. Das kann in der Form geschehen, dass im Wesentlichen Geld und daneben auch Sachaufwendungen getätigt werden. Es kann auch so gestaltet sein, dass der eine Liefernde neben der Hauptsache einen Barbetrag zusätzlich zu zahlen hat, da die Tauschenden die beiden Lieferungen als nicht gleichwertig ansehen. Hat der Leistende der Gegenlieferung dieses Aufgeld zu zahlen, ist als Bemessungsgrundlage der Lieferung die Summe aus dem Wert der Gegenlieferung und der Barzahlung (möglicherweise unter Abzug der USt) anzusetzen. Hat der Liefernde selbst ein Aufgeld zu zahlen, ist der Wert der Gegenlieferung um das Aufgeld zu mindern.
Unternehmer A gibt dem Unternehmer B ein Wirtschaftsgut im Bruttowert von 1.190 EUR. B gibt dem A ein Wirtschaftsgut im Wert von 941 EUR und zahlt 200 EUR in bar. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des A beträgt 1.141 EUR abzüglich 182,18 EUR (bei einem Steuersatz von 19 %) = 958,82 EUR, die Bemessungsgrundlage für die Gegenlieferung des B 1.190 EUR abzüglich 190 EUR USt = 1.000 EUR.
Rz. 408 einstweilen frei
Rz. 409
Ein Tausch mit Baraufgabe kommt in der Praxis häufig vor, wenn beim Erwerb einer neuen Sache eine gebrauchte Sache in Zahlung gegeben wird. Das ist insbesondere beim Erwerb von Kfz üblich, wenn nicht im Wege des Agenturgeschäfts (Vermittlung durch den Händler) verfahren wird. Beim Tausch mit Baraufgabe im Kraftfahrzeugbereich kommen vielfach Preisnachlässe vor. Dabei war früher (bis 2021) auch ein sog. "verdeckter Preisnachlass" zu berücksichtigen; vgl. dazu Rz. 73 ff.
Rz. 410
Im Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist ebenfalls ein Tausch mit Baraufgabe gegeben. Für diese Fälle müsste daher das oben Ausgeführte auch gelten. Wegen der in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten insbesondere auch bei der Wertfindung hat die Finanzverwaltung schon seit Langem Vereinfachungen zugelassen. Im Austauschverfahren liefert der Kfz-Unternehmer ein wieder aufbereitetes, häufig ein generalüberholtes Austauschteil. Der Auftraggeber und Leistungsempfänger gibt als Gegenleistung ein – defektes – Altteil und zahlt einen Barbetrag. Für den Kfz-Unternehmer ist die Summe aus Wert des Altteils und Barbetrag (bei einem Unternehmer als Leistungsempfänger: abzüglich USt) die Bemessungsgrundlage. Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, ist für seine Lieferung des Altteils der Wert des Austauschteils abzüglich des von ihm zusätzlich gezahlten Barbetrags (hiervon wieder abzüglich USt) die Bemessungsgrundlage.
Rz. 411
Zur Verfahrensvereinfachung sieht Abschn. 10.5 Abs. 3 UStAE mit Beispielen eine Reihe von Vereinfachungen vor. Der Wert der Altteile soll auf allen Wirtschaftsstufen mit einem Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden können. Dieses soll der Betrag sein, "den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteils entsprechenden Austauschteils abzüglich USt, jedoch ohne Abzug eines Rabatts, zu zahlen hat". Da der Durchschnittswert einheitlich nach den Verhältnissen des Endabnehmers errechnet wird, ist er auf allen Wirtschaftsstufen gleich. Das führt zu der weiteren Vereinfachung, dass die Lieferung von Altteilen durch die am Austauschverfahren beteiligten Unternehmer nicht zur USt herangezogen wird. Der Wert des zurückgegebenen Altteils wird jedoch bei der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Austauschteils auf allen Wirtschaftsstufen berücksichtigt. Dabei braucht aus Vereinfachungsgründen in der Rechnung der Wert des Altteils nicht angesetzt zu werden, es reicht – für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers – die Angabe des auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrags.
Beispiel 1
Der Kfz-Unternehmer U baut dem Kaufmann K einen Austauschmotor für 6.000 EUR und Einbauarbeiten für 1.000 EUR ein. Er kann bei einem Regelsteuersatz von 19 % wie folgt abrechnen:
Austauschmotor |
6.000 EUR |
Einbau |
1.000 EUR |
|
7.000 EUR |
+ USt (19 %) |
1.330 EUR |
+ USt (19 %) auf den Wert des Altteils von 600 EUR |
114 EUR |
|
8.444 EUR |
Rz. 412
Ist Endabnehmer ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert, ist der Lieferer des Austauschteils auf Verlangen verpflichtet, über die an ihn bewirkte Lieferung des Altteils eine Gutschrift zu erteilen.
Beispiel 2
Tritt im Beispiel 1 an die Stelle des Kaufmanns K der Landwirt L, dann ist die dort wiedergegebene Abrechnung wie folgt fortzusetzen:
Vorläufiger Gesamtbetrag |
8.444,00 EUR |
./. Gutschrift 9,0 % USt auf den Wert des Altteils |
54,00 EUR |
|
8.390,00 EUR |
Rz. 413
Zur Aufzeichnung in den Fällen des vereinfachten Verfahrens enthält Abschn. 10.5 Abs...