Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 545
Bei der Personenbeförderung verändert der Beförderer den Aufenthaltsort einer oder mehrerer Personen. Die Beförderung ist der Inhalt der Leistung, nicht das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs durch Miete oder Leihe mit oder ohne Gestellung eines Fahrers. Der Begriff der Personenbeförderung in § 10 Abs. 6 UStG ist identisch mit dem in § 4 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 17 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG verwendeten Begriff, Beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen werden i. d. R. grenzüberschreitende Personenbeförderungen sein. Deswegen – und weil auch nur durch diese eine Kontrolle möglich ist – sind auch die Zolldienststellen für das Besteuerungsverfahren zuständig. Eine Grenzüberschreitung bei der Beförderung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts. Führt der Unternehmer im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im Inland durch (z. B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe im Inland), unterliegen diese Fahrten ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.
Rz. 546
Die Personenbeförderung muss im Gelegenheitsverkehr geschehen. Für diesen Begriff und seinen Inhalt gelten ebenfalls die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Gelegenheitsverkehr ist nach § 46 Abs. 1 PBefG "die Beförderung von Personen mit Kfz, die nicht Linienverkehr" (eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit bestimmten Haltestellen) ist. § 46 Abs. 2 PBefG zählt die zulässigen Formen des Gelegenheitsverkehrs auf. Von diesen kommen beim Einsatz von Kraftomnibussen nur die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und der Verkehr mit Mietomnibussen in Betracht.
Rz. 547
Nach § 48 Abs. 1 PBefG sind Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen Fahrten, die der Unternehmer mit diesen Fahrzeugen "nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen".
Rz. 548
Als Ferienziel-Reisen sind hier "Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen" nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan "zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt".
Rz. 549
Verkehr mit Mietomnibussen "ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein". Leistender Unternehmer ist der Vermieter des Kraftomnibusses. Er befördert nach den Weisungen des Mieters, so z. B durch einen Sportverein, der eine Sportlergruppe mit dem Omnibus befördern lässt. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderung durch den Beförderungsunternehmer mit einem ihm gehörenden Omnibus oder einem von ihm angemieteten Omnibus durchgeführt wird.
Zu beachten ist in den Fällen, in denen die Beförderung durch den Beförderungsunternehmer mit einem gemieteten Omnibus durchgeführt wird, dass der Beförderungsleistung eine in der Vermietung des Omnibusses bestehende sonstige Leistung vorangeht. In diesen Fällen ist neben der Beförderungsleistung auch die Vermietungsleistung, wenn sie im Inland ausgeführt ist, zu versteuern. Ist der Vermieter ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, ist der Ort der Vermietungsleistung – soweit das Fahrzeug kurzfristig vermietet wird – dort, wo die Übergabe stattfindet. Wird der Kraftomnibus von einem Unternehmer vermietet, der sein Unternehmen nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet betreibt, gilt die Vermietungsleistung als im Inland ausgeführt. Ist der Vermieter im Ausland ansässig, wird der Beförderungsunternehmer zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG.