Rz. 294
Um die Steuerbefreiung der Vermittlungs-, Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und § 4 Nr. 5 UStG geltend machen zu können, hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
Rz. 295
§ 20 Abs. 2 UStDV verlangt für die Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, einen belegmäßigen Nachweis für die Einbeziehung dieser Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage. Der Nachweis ist durch den Unternehmer im Inland zu führen (§ 20 Abs. 3 UStDV). Die Belege über die Verzollung der eingeführten Gegenstände beinhalten nur die außerhalb des Unionsgebiets, also im Drittlandsgebiet, entstandenen Kosten der Beförderungsleistungen. Da mit der Verzollung der Waren auch deren Einfuhrumsatzbesteuerung vorgenommen wird, hat der Anmelder die Kosten für die Beförderung und für andere sonstige Leistungen bis zum ersten bzw. einem weiteren inländischen Bestimmungsort in der Zollanmeldung anzugeben. Insoweit und aus den in der EUSt-Berechnung vorgenommenen Zuschlägen lässt sich die Einbeziehung der § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG aufgeführten Kosten durch die Zollbelege nachweisen.
Rz. 295a
Die Übermittlung von Informationen, zu denen Zollanmeldungen gehören, erfolgt grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Zollanmeldungen und Einfuhrabgabenbescheide werden über das IT-Verfahren ATLAS erstellt. Der zollamtliche Beleg ist eine Ausfertigung des elektronisch übermittelten Einfuhrbescheids i. V. m. dem Beleg über die Zahlung der Einfuhrabgaben.
Rz. 296
Werden die Gegenstände nicht mittels des IT-Verfahren-ATLAS angemeldet, wird der Nachweis durch die Zollanmeldung mit der Festsetzung der Einfuhrabgaben und ggf. der Zollquittung geführt werden. Da der Unternehmer, der die Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen erbringt, i. d. R. nicht über die Zollbelege verfügt, erteilen die abfertigenden Zollstellen auf Antrag eine zollamtliche Bescheinigung über die Einbeziehung dieser Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt (s. A 47 Abs. 4 Nr. 1b UStR). Die Bescheinigung wird auf einem Beleg nach Muster 1, den der Anmelder vorzubereiten hat, oder auf einem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Papier (z. B. Frachtbrief) erteilt (Abschn. 47 Abs. 4 Nr. 3 UStR). Der belegmäßige Nachweis kann grundsätzlich nur durch die Zollbelege oder durch eine zollamtliche Bestätigung geführt werden. Rechnungen und Frachtpapiere allein genügen diesen Anforderungen nicht, zumal sie auch keine gesicherte Rückrechnung zulassen. Der Umstand, dass die Kosten der Leistungen in der EUSt-Bemessungsgrundlage enthalten sind, muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Rz. 297
Der eindeutige Nachweis kann auch durch den schriftlichen Speditionsauftrag, das Bordero, ein Doppel des Versandscheins oder Rechnung des Lieferers oder durch den vom Lieferer ausgestellten Lieferschein geführt werden. Auf den Nachweis durch Belege wird verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 EUR beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel an der Einbeziehung der Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage ergeben (Abschn. 47 Abs. 4 Nr. 3 UStR). Für die Geltendmachung der Steuerbefreiung der Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG ist ein Belegnachweis darüber, dass die Kosten für die Vermittlung der Lieferung in der EUSt enthalten sind, nicht gefordert.
Rz. 298 einstweilen frei
Rz. 299
Für die Steuerbefreiung der Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr beziehen, ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG ebenso ein buchmäßiger Nachweis über die Einbeziehung dieser Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt erforderlich (§ 21 UStDV) wie für die Steuerbefreiung der Vermittlung der Einfuhrlieferung (§ 22 UStDV). Der Buchnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiungen. Mit der Verweisung auf § 13 Abs. 1 UStG wird die Art und Weise des Nachweises bestimmt. Dieser ist vom Unternehmer im Inland zu führen. Der Umstand, dass die Kosten der Leistungen in der EUSt-Bemessungsgrundlage enthalten sind, muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das bedeutet, dass nicht nur die Belege klar und eindeutig die Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt ergeben müssen (Rz. 296), sondern dass die Verknüpfung von buchmäßigen Aufzeichnungen und Belegnachweis leicht nachprüfbar vorliegt (§ 6 UStG Rz. 260ff.). Hierzu hat der Unternehmer Art und Zeitpunkt der Leistung, Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie Entgelt und zusätzlich aufzuzeichnen, dass die Kosten der Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
Rz. 300
Lediglich einen buchmäßigen Nachweis hat der Unternehmer bei Vermittlungen der Lieferun...