Rz. 9
Die Umsätze (Veräußerungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren) von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw. in Papierform werden umsatzsteuerrechtlich als Lieferungen angesehen. Auf diese Umsätze ist regelmäßig der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 643ff.). Hörbücher und vergleichbare Erzeugnisse, deren Text auf physikalischen Trägern (z. B. CD, CD-ROM, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten) gespeichert ist und abgespielt werden kann, unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 des UStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 718ff.).
Dagegen sind insbesondere im Internet elektronisch bereitgestellte Publikationen wie E-Books, E-Paper usw., die Leistungsempfänger (Kunden, Leser) gegen Entgelt auf einem PC, Tablet, Notebook, Smartphone, E-Book-Reader usw. entweder nur lesen oder downloaden und später lesen können, umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen. Auf die Umsätze derartiger Erzeugnisse kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG erfüllt sind, ab 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Hörbücher sind als sonstige Leistungen zu beurteilen, wenn sie nicht auf einem physikalischen Träger geliefert, sondern wenn die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches insbesondere aus dem Internet auf elektronischem Weg überlassen wird. Auch auf elektronischem Weg überlassene Hörbücher und dergleichen kann ab 18.12.2019 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Anwendung finden. Ob eine elektronisch erbrachte Leistung vor oder nach dem Stichtag 18.12.2019 ausgeführt worden ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt des Umsatzes, nicht etwa nach dem Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder dem Zeitpunkt der Bezahlung.
Rz. 9a
Bestehen Zweifel, ob eine Warenlieferung dem ermäßigten Steuersatz oder aber dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, haben sowohl Unternehmer (Lieferer) bzw. innergemeinschaftliche Erwerber als auch die Finanzämter die Möglichkeit, beim zuständigen Dienstort der Generalzolldirektion Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Hiervon machen Unternehmer bzw. die Finanzämter insbesondere in solchen Fällen Gebrauch, in denen Zweifel über die zolltarifliche Einreihung einer Ware zur Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 105ff.). Werden Umsätze von elektronischen Produkten ausgeführt, handelt es sich jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht um Lieferungen, sondern um sonstige Leistungen (Rz. 9). Deshalb kann nicht im Wege einer unverbindlichen Zolltarifauskunft (uvZTA) geklärt werden, ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.