Rz. 16

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG sind elektronische Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten bestehen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Damit unterliegt das Herunterladen (Download, Streaming) insbesondere von Spielfilmen, aber auch von anderen Videoinhalten wie Musikvideos, Dokumentarfilmen, Nachrichtensendungen, Fernsehserien, Sportübertragungen usw. weiterhin dem allgemeinen Steuersatz. Hierzu enthält Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE folgendes Beispiel 3:

 
Praxis-Beispiel

Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise (Rz. 11b ff.) überwiegen die nicht begünstigten Elemente.

Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Dem allgemeinen Steuersatz unterliegt weiterhin auch das Bezahlfernsehen (Pay-TV).

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