1.4.1 FAQ, Antwort auf eine Kleine Anfrage und Broschüre
Rz. 10
Das BMF hatte bereits am 16.12.2022 auf seiner Homepage (www.bundesfinanzministerium.de) sog. FAQ "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Fotovoltaikanlagen" mit Fragen und Antworten zur Anwendung des neuen Nullsteuersatzes veröffentlicht. Dieser Frage-Antwort-Katalog wurde nachfolgend mehrfach aktualisiert. Er richtet sich in erster Linie an steuerliche Laien und ist deshalb in allgemein verständlicher Sprache formuliert. Im Gegensatz zum UStAE und zu Verwaltungsregelungen (insbesondere BMF-Schreiben, die im BStBl I veröffentlicht werden) ist die Verwaltung (insbesondere die Finanzämter) nicht an die Ausführungen in den FAQ gebunden. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in den FAQ und den BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Fotovoltaikanlagen (Rz. 10a ff.) teilweise widersprechen.
Rz. 10a
Noch vor der Herausgabe des BMF-Einführungsschreibens v. 27.2.2023 (Rz. 10c) hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage zu Zweifelsfragen sowohl zur ertragsteuerlichen als auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des JStG 2022 an die Bundesregierung gestellt. Die Antwort der Bundesregierung auf die 16 Fragen in dieser Kleinen Anfrage hat die Verwaltung als Vorabinformation für die Betroffenen gleichzeitig als BMF-Schreiben veröffentlicht, das allerdings nicht im BStBl I publiziert wurde und deshalb keine Bindungswirkung für die Finanzämter entfaltete.
Rz. 10b
In Ergänzung zu den FAQ und der Antwort auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat das BMF im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Broschüre "Ihre Fotovoltaikanlage, weniger Steuern, weniger Bürokratie" herausgegeben, die ebenfalls in allgemein verständlicher Sprache formuliert ist und sich auch in erster Linie an steuerliche Laien richtet. Diese Broschüre kann sowohl von der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) heruntergeladen als auch in Papierform beim BMF bestellt werden (E-Mail: publikationen@bundesregierung.de). Im letzten Fall wird die Broschüre per Briefpost zugesandt. Auch diese Broschüre, die neben den umsatzsteuerlichen Regelungen auch Ausführungen zur ertragsteuerlichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG enthält, wurde ebenfalls nachfolgend aktualisiert. Die Ausführungen in dieser Broschüre entfalten ebenfalls keine Bindungswirkung für die Verwaltung, insbesondere die Finanzämter.
1.4.2 BMF-Schreiben
1.4.2.1 BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023
Rz. 10c
Am 26.1.2023 stellte das BMF den Entwurf eines sog. BMF-Einführungsschreibens "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Fotovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)" auf seiner Homepage ein. Zu dem Entwurf der Verwaltungsregelung gaben zahlreiche Verbände Stellungnahmen ab, die das BMF teilweise bei der Formulierung des endgültigen BMF-Einführungsschreibens berücksichtigt hat. Es haben sich nämlich im Vergleich zum Entwurf einige Änderungen ergeben.
Das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte endgültige BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 ist in zwei Bereiche untergliedert. Zuerst stellt die Verwaltung neben einer kurzen Einführung in einem ersten Teil insbesondere die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Fotovoltaikanlage sowohl für die Altanlagen (bis 31.12.2022 geliefert) als auch für die Neuanlagen (nach dem 31.12.2022 geliefert) dar. Gerade zu den unentgeltlichen Wertabgaben waren zuvor in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. In einem zweiten Teil werden dann Änderungen und Ergänzungen des UStAE an mehreren Stellen vorgenommen. Insbesondere wird durch das BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 ein neuer Abschn. 12.18 UStAE "Nullsteuersatz für bestimmte Fotovoltaikanlagen" in den UStAE eingefügt, der 10 Absätze umfasst.
1.4.2.2 BMF-Schreiben v. 12.6.2023 zur Anzeige der Tätigkeit bei Fotovoltaikanlagen, weiteres BMF-Schreiben v. 30.11.2023 zur Klärung von Zweifelsfragen
Rz. 10d
Nach § 138 Abs. 1 und 1b AO sind Betreiber von Fotovoltaikanlagen (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines ausgefüllten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn Betreiber von Fotovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Fotovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Un...