Rz. 391
Unter Nr. 19 der Anlage 2 des UStG fallen alle Samen, Sporen und Früchte der Position 1209 des Zolltarifs.
Rz. 392
Hierzu gehören Samen, Sporen und Früchte aller Art zur Aussaat, auch wenn sie ihre Keimfähigkeitt verloren haben. Hierher gehören u. a. Samen von Rüben aller Art (Zuckerrüben, Kohlrüben, Futtermöhren, Runkelrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken), Samen von Gräsern und Futterpflanzen (Luzerne, Klee, Esparsette, Raygras, Schwingel, Weidegras, Wiesenrispengras usw.), Samen von Wicken, von Lupinen, von Blumen, von Gemüse und Küchenkräutern, von Obstbäumen, von Waldbäumen (einschl. der gefüllten Zapfen von Nadelhölzern), von blütentragenden Gehölzen (z. B. Azaleen), von Pflanzen der in der Position 1211 des Zolltarifs erfassten Art sowie von Tabak. Hierher gehört auch Rasensamen, der mit feinen Düngerteilchen auf einer Papierunterlage verteilt und mit einer dünnen Wattelage bedeckt ist, die durch ein verstärkendes Netz aus Kunststoff gehalten wird und es insbesondere ermöglicht, den Rasen später bereits im Entwicklungszustand zu transportieren und an seinen endgültigen Ort zu verpflanzen.
Rz. 393
Hierzu gehören nicht
- Samen und Früchte, die als solche hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dgl. verwendet werden (Position 1211 des Zolltarifs). Solche Samen und Früchte sind jedoch begünstigt, soweit sie unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 399ff.);
- Samen von Wicken der Art Vicia faba (z. B. Puffbohnen oder Dicke Bohnen, Ackerbohnen und Pferdebohnen) (Position 0708 des Zolltarifs), die jedoch nach Nr. 10 der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 282);
- Pilzmyzel (Position 0602 des Zolltarifs), das jedoch unter Nr. 7 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 234);
- Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kap. 7 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 282f.);
- Früchte des Kap. 8 des Zolltarifs, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 291ff.);
- Gewürze und andere Erzeugnisse des Kap. 9 des Zolltarifs, die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 312ff.);
- Getreidekörner (Kap. 10 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 329ff.);
- Ölsamen und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 bis 1207 des Zolltarifs, die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 370ff.);
- Johannisbrotkerne (Position 1212 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 408);
- Eicheln und Rosskastanien (Position 2308 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 572).