4.24.1 Text der Vorschrift
Rz. 417
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
24 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Unterposition 1302 20 |
4.24.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 418
Die vorstehende Fassung der Nr. 24 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der v. 1.1.1976 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 19 der Anlage des UStG 1973/1980.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 24 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
4.24.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 419
Unter Nr. 24 der Anlage 2 des UStG fallen nur Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 des Zolltarifs). Pektinstoffe (im Handel allgemein als Pektine bezeichnet) sind Polysaccharide, die sich von der Polygalakturonsäure ableiten. Sie finden sich in den Zellen gewisser Pflanzen (insbesondere gewisser Früchte und Gemüse) und werden technisch aus den Rückständen von Äpfeln, Birnen, Quitten, Zitrusfrüchten, Zuckerrüben usw. gewonnen. Pektine werden hauptsächlich als Geliermittel zum Herstellen von Konfitüren usw. verwendet. Sie kommen flüssig oder in Pulverform vor und gehören auch dann hierher, wenn sie durch Zusatz von Zucker (Glukose, Saccharose usw.) oder von anderen Stoffen standardisiert worden sind, um eine gleichbleibende Wirkung bei ihrer Verwendung zu erzielen. Sie können auch mit Natriumcitrat oder anderen Puffersalzen versetzt sein. Pektinate sind die Salze der Pektinsäure (teilweise methoxylierten Poly-D-Galacturonsäure), Pektate die Salze der demethoxylierten Pektinsäure; ihre Eigenschaften und ihre Verwendung sind denen der Pektine vergleichbar.
Rz. 420
Hierzu gehören nicht
- Pflanzensäfte und -auszüge aus Mohn, Aloe, Eschen, Süßholzwurzeln oder Hopfen (aus Position 1302 des Zolltarifs), z. B. Opium, Pflanzensäfte und -auszüge von Süßholzwurzeln oder von Hopfen, sowie zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen;
- Agar-Agar und andere natürliche pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen (Unterpositionen 1302 31 00; 1302 32 10, 1302 32 90 oder 1302 39 00 des Zolltarifs), z. B. Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder aus Johannisbrotkernen;
- Zubereitungen aus Pektin und anderen Stoffen, z. B. mit Säuren, Saccharose oder Mineralsalzen (Positionen 2106 des Zolltarifs), die aber als Lebensmittelzubereitungen unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 517ff.);
- Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs; Rz. 400).