4.4.1 Text der Vorschrift
Rz. 201
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig |
aus Kap. 4 |
4.4.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 202
Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 4 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
Rz. 202a
Als landwirtschaftliches Produkt ist Milch (im Handel hauptsächlich in der Form von Kuhmilch angeboten) – neben Leitungswasser und Milchmischgetränken – als einziges Getränk begünstigt. Obwohl Milch und Milcherzeugnisse zu den eher gesunden Lebensmitteln gerechnet werden, ist die Steuerermäßigung für diese Produkte politisch nicht unumstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang dazu durchringen können, eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).
4.4.3 Allgemeines
Rz. 203
Unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 4 des Zolltarifs (Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Eigelb sowie natürlicher Honig) mit Ausnahme von ungenießbaren Eiern ohne Schale, von ungenießbarem Eigelb sowie von genießbaren Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Position 0410 (Rz. 208).
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion aus dem Jahr 2018 begründete die Bundesregierung die unterschiedliche Besteuerung von Milch und Milcherzeugnissen (7 %) einerseits sowie von Milchmischgetränken, die zu mehr als einem Viertel aus Fruchtsaft bestehen, und pflanzlichen Milchersatzprodukten wie Sojamilch (19 %) andererseits. Danach habe der Gesetzgeber Getränke generell dem Regelsteuersatz unterworfen. Eine Ausnahme hiervon habe er lediglich für Leitungswasser, Milch und bestimmte Milchmischgetränke (Milchgehalt mindestens 75 %) gemacht. Die Begünstigung von Milch und bestimmten Milchmischgetränken sei dabei zum einen sicherlich dem Stellenwert der Milch im Rahmen einer gesunden Ernährung geschuldet gewesen, zum anderen dem Umstand, dass es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt. Um nicht jedes Getränk durch die Beimischung geringer Mengen von Milch ebenfalls zu einem ermäßigt zu besteuernden Getränk werden zu lassen, sei der Mindestgehalt an Milch bzw. Milcherzeugnissen auf 75 % des Fertigerzeugnisses festgelegt worden. Die Anwendung des Normalsatzes für pflanzliche Milchersatzprodukte folge aus dem Gesetz und sei vom BFH bestätigt worden. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs seien demnach keine Milch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Laut BFH sei hierunter allein das "Gemelk" von Tieren zu verstehen. Die Lieferungen pflanzlicher Milchersatzprodukte unterlägen als Getränkeerzeugnis daher dem allgemeinen Steuersatz.
Rz. 204
Als Milch i. S. d. Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs gelten Vollmilch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch. Dazu gehört auch Milch mit Zusatz von Bestandteilen, die in der Milch natürlicherweise vorkommen (z. B. mit Vitaminen oder Mineralsalzen angereicherte Milch), mit Zusatz kleiner Mengen Stabilisierungsmittel zur Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit während des Transports (z. B. Dinatriumphosphat) sowie mit Zusatz sehr kleiner Mengen Antioxydantien oder nicht in der Milch vorkommender Vitamine.
Rz. 205
Zu den Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs (und damit zu Nr. 4 der Anlage 2 des UStG) gehört auch ungezuckerte oder gezuckerte Schlagsahne (= geschlagener Rahm).
Rz. 206
Auf die tatsächliche Verwendung der Milch usw. kommt es nicht an. Begünstigt ist daher nicht nur Trinkmilch, sondern auch Milch, die für andere Zwecke (z. B. als Werkmilch für Molkereien oder für Futterzwecke) verwendet wird.
Rz. 207
Zu Kap. 4 des Zolltarifs gehören z. B. nicht
- Getränke aus Milch mit Zusatz anderer Stoffe, z. B. Milch mit Zusatz von Fruchtsäften oder Alkohol (Kap. 22 des Zolltarifs); sie können jedoch unter Nr. 35 der Anlage 2 fall...