4.46.1 Text der Vorschrift
Rz. 621
Lfd. Nr. |
Warenbezeichnung |
Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
46 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch |
aus Unterposition 3302 10 |
4.46.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 622
Die vorstehende Fassung der Nr. 46 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988 und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Eine redaktionelle Änderung erfuhr die Vorschrift durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003 mWv 1.1.2004. Nunmehr wird auf Unterposition 3302 10 (bisher: Unterposition 3302 1000) des Zolltarifs verwiesen. Materiell-rechtliche Auswirkungen waren damit nicht verbunden.
Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1980 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 40 der Anlage des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 46 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.
4.46.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 623
Unter Nr. 46 der Anlage 2 des UStG fallen Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (auch mit Alkohol oder Wasser verdünnt).
Rz. 624
Hierher gehören Aromengemische, die unmittelbar zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendbar sind, auch mit Alkohol oder Wasser verdünnt. Unmittelbar verwendbar sind solche Aromengemische, die den Geschmack eines Lebensmittels wiedergeben (z. B. Frucht-, Wein-, Butter-, Kakao-, Karamell-, Honig-, Kümmel-, Nelken-, Nugat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte- und Zimtaromen und Aromen von Zitrusfrüchten – z. B. Apfelsinen, Clementinen, Grapefruits, Limetten, Mandarinen, Orangen, Tangerinen, Zitronen – mit Fruchtteilen, auch natürliche Aromenkonzentrate, wie sie bei der Destillation natürlicher Fruchtsäfte anfallen, z. B. alkoholartiges Apfelaroma-Konzentrat). Hierher gehören ferner Aromen von Zitrusfrüchten ohne Fruchtteile und sog. Bouquetstoffe, die für sich allein nicht den Geschmack eines Lebensmittels wiedergeben, sondern dazu dienen, ein bestimmtes Aroma abzurunden. Außerdem gehören hierher auch andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen alkoholhaltiger oder nichtalkoholhaltiger Getränke verwendeten Art.
Rz. 625
Die vorbezeichneten Aromengemische sind nur dann begünstigt, wenn sie für den Küchengebrauch aufgemacht sind. Die Fassung der Position 3302 des Zolltarifs und die Erläuterungen hierzu kennen den Begriff "Aufmachungen für den Küchengebrauch" nicht. Dieser Begriff tauchte allerdings im Wortlaut der ZT-Nr. 19.02 des bis zum 31.12.1987 geltenden Zolltarifs auf. Nach den Erläuterungen zu dieser Tarifnummer war Küchengebrauch die genussfertige Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere Weise) im Haushalt, in gewerblichen Küchen und dgl. oder in Bäckereien.
Rz. 626
Eine Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf die Nr. 46 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG wäre jedoch nicht praktikabel, weil zwischen einer Küche (einschließlich der gewerblichen Küche und Bäckerei) und einem industriellen Betrieb (z. B. Großbäckerei, Nährmittelfabrik, Getränkehersteller) nicht immer eindeutige Unterschiede bestehen und weil Aromengemische z. B. für Großküchen, Bäckereien usw. nicht anders aufgemacht sind als für industrielle Betriebe. Außerdem kann der Hersteller von Aromengemischen bei Lieferungen über Großhändler gar nicht feststellen, ob die Aromen später tatsächlich in Küchen oder in Industriebetrieben verwendet werden. Um diese praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, sind die begünstigten Aromengemische im BMF v. 5.8.2004 und in den entsprechenden Vorgängerregelungen nach einem objektiven Merkmal abgegrenzt worden. Danach sind Aromengemische für den Küchengebrauch (d. h. für den Gebrauch beim Kochen, Backen usw.) aufgemacht, wenn sie in Behältnisse mit einem Inhalt von nicht mehr als 50 ccm abgefüllt sind. Diese Begriffsbestimmung dürfte m. E. den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, nach denen Lebensmittel grundsätzlich nur in der Form begünstigt sein sollen, in der sie an den privaten Letztverbraucher gelangen.
Rz. 627
Hierzu gehören nicht
- Aromengemische, die Rohstoffe für die Riechmittelindustrie und andere Industrien (z. B. Schönheitsmittel- und Seifenindustrie) sind;
- zusammengesetzte alkoholhaltige oder nichtalkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, nicht auf der Grundlage von wohlriechenden Stoffen, sondern z. B. von Pflanzenauszügen, wobei Aromastoffe zugesetzt sein können (Position 2106 des Zolltarifs). Diese Zubereitungen fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (R...