Rz. 25
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen. Nach § 1 Abs. 3 TierZG bezweckt die Tierzucht, dass die Leistungsfähigkeit der Tiere, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung verbessert wird, die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden. Unter Tierzucht i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind somit Maßnahmen zu verstehen, die der Feststellung und Steigerung des erblich bedingten Leistungspotenzials der landwirtschaftlichen Nutztiere dienen. Für den Begriff der Tierzucht kann nicht lediglich auf den Anwendungsbereich des TierZG zurückgegriffen werden. So will das TierZG nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 TierZG die Erzeugung der Tiere auch fördern, damit die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung verbessert wird. Eine solche Förderung auch der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen könnte für § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG zu weit gefasst sein, da die Vorschrift bereits alle Einzeltatbestände der Vorschrift (z. B. die Vatertierhaltung, die künstliche Tierbesamung und die Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft) mit umfassen würde, sodass deren einzelne Nennung durch den Gesetzgeber bei einer solch weiten Auslegung nicht erforderlich gewesen wäre.
Rz. 26
Unter die Steuervergünstigung fallen nicht nur Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Tierzucht ist (insbesondere Tierzuchtvereinigungen), sondern alle Unternehmer, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die Steuerermäßigung beschränkt sich regelmäßig auf Leistungen, die Zuchttiere betreffen. Aus Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob das Einzeltier tatsächlich zur Zucht verwendet wird. Es genügt vielmehr, dass das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört. Zuchttier i. S. d. TierZG ist ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein. Die Lieferung von Rinderembryonen dient unmittelbar der Förderung der Tierzucht. Die Lieferung von Rinderembryonen an Landwirte als Endverbraucher unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Lieferung von Rinderembryonen steht jedoch nicht der Lieferung lebender Rinder gleich, da es vielmehr erst der Einpflanzung in ein Ammentier und der Austragung des Embryos bedarf, bevor es zum lebenden Tier wird. Durch die Verwendung von Embryonen, die die Zuchteigenschaften sowohl des Vater- als auch des Muttertiers enthalten, wird der begünstigte Zweck, die Züchtung qualitativ hochwertiger Tiere zu erreichen, unmittelbar verwirklicht. Bei den jeweiligen Elterntieren des Embryos handelt es sich um Zuchttiere i. S. d. § 2 TierZG und der Embryo selbst stellt nach seiner Geburt ebenfalls ein Zuchttier dar.
Rz. 27
Zuchttiere i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Tiere der in Nr. 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nutztierarten, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist. Zuchttiere sind auch Reit- und Rennpferde sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde.
Rz. 28
Es genügt, wenn das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört. Veranstaltungen, auf denen auch Wallache präsentiert und verkauft werden, können entgegen der früheren Verwaltungsauffassung auch unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, soweit die Wallache Zuchttiere i. S. v. § 2 TierZG sind.
Rz. 29
Ebenso sind Provisionen für die Vermittlung des Ankaufs und Verkaufs von Traberpferden (auch Wallachen, Fohlen usw.) mit Abstammungsnachweis steuerbegünstigt.
Rz. 30
Als Entgelte für begünstigte Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere anzusehen:
- Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher (z. B. Herdbücher, Leistungsbücher und Elite-Register);
- Gebühren für die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
- Gebühren für die Ausstellung und Überprüfung von Abstammungsnachweisen (einschl. der damit verbundenen Blutgruppenbestimmungen), für Kälberkennzeichnung durch Ohrmarken und für die Bereitstellung von Stall- und Gestütbüchern;
- Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren – z. B. die staatlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen auf Tuberkulose, Brucellose und Leukose, die jährlichen Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Impfung von Schafen, Ziegen und Rindern gegen die Blauzungenkrankheit, Maßnahmen zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, Leistungen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), auch an toten Zuchttieren, sowie Bekämpfungsprogramme...