Rz. 16

Der Begriff der "Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker" ist im Gesetz nicht näher definiert worden. Die Formulierung "…aus der Tätigkeit als …" setzt aber zumindest voraus, dass es sich um Leistungen handelt, die hauptsächlich und gewöhnlich aus der beruflichen Tätigkeit des Zahntechnikers heraus bewirkt werden, bzw. typisch für das Berufsbild des Zahntechnikers sind. Eine Beschränkung der Steuerermäßigung auf die Umsätze, die im Auftrag eines Heilkundigen erfolgen, ist weder so in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgesehen noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang und der Systematik der Vorschrift. Auch aus dem Unionsrecht lässt sich diese Einschränkung nicht herleiten.

 

Rz. 17

Nach § 2 der am 1.7.2007 in Kraft getretenen Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV) – v. 8.5.2007[1] werden im Zahntechniker-Handwerk verschiedene Kenntnisse/Fähigkeiten vorausgesetzt:

 

Rz. 18

Im Einzelnen handelt es sich dabei insbes. um folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:

  • Urformen, Umformen sowie Verbund- und Fügetechniken bei der Herstellung von Zahnersatz beherrschen,
  • individuelle Verbindungselemente für prothetische Arbeiten herstellen und einarbeiten; konfektionierte Verbindungselemente einarbeiten,
  • Zahnersatz, Defektprothesen, Epithesen, therapeutische Geräte, Schienen und Mundschutz planen, herstellen, instand setzen und ändern,
  • Zahnrestaurationen planen und herstellen.
 

Rz. 19

Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen durch Zahntechniker sind als Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, die Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen anders zu behandeln als die Lieferungen von vollständigen Zahnprothesen. Kriterium für die Begünstigung von Lieferungen eines Zahntechnikers ist, dass der Liefergegenstand durch seine zahntechnische (d. h. auf der Tätigkeit des Zahntechnikers beruhende) Leistung entstanden ist. Kann dies bejaht werden, dann liegen die Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 6 erste Alt. UStG vor.[2] Die nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG erforderliche Leistung aus der Tätigkeit als Zahntechniker setzt voraus, dass es sich um eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) oder um die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz handelt. Die Steuersatzermäßigung erfasst nicht die Lieferung anderer Gegenstände wie z. B. von Beatmungsmasken. Sind Lieferungen anderer Gegenstände als Zahnersatz von der Steuersatzermäßigung ausgeschlossen, können auch Überlegungen zum Berufsbild des Zahntechnikers eine Steuersatzermäßigung der Lieferung nicht begründen.[3]

 

Rz. 20

Lieferungen von Bohrern, Gips und sonstigem Material durch Zahntechniker sind nicht als Lieferungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen. Bei Lieferungen von solchen Gegenständen handelt es sich um Hilfsgeschäfte der Zahntechniker, die insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.[4] Auch Umsätze eines Zahntechnikers für die Wiederaufbereitung gebrauchter Brackets und Bänder (z. B. für eine erneute Verwendung durch Zahnärzte und Kieferorthopäden) können unter die Steuerermäßigung fallen.[5]

 

Rz. 21

Die unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke, die entweder einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt sind[6], unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie als entgeltliche Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker bewirkt wurden, z. B. die unentgeltliche Anfertigung einer Zahnprothese für die Zahnbehandlung eines Familienangehörigen.

 

Rz. 22

Es kommt nicht – wie bei den begünstigten Leistungen der Zahnärzte i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG – darauf an, dass der Zahntechniker Gegenstände liefert oder wieder herstellt, soweit er sie in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat. Es kann sich auch um Gegenstände handeln, die von einem anderen Unternehmer hergestellt oder geliefert worden sind, und die von dem Zahntechniker weitergeliefert werden oder für eine steuerbegünstigte Werklieferung seinerseits verwendet werden. Es kann sich auch um sonstige Leistungen, wie z. B. Reparaturen oder Pflege- bzw. Hygieneleistungen handeln. Begünstigt ist aber immer nur der Umsatz aus der Tätigkeit als Zahntechniker.

[1] BGBl I 2007, 687.
[2] Vgl. BMF v. 19.9.1994, IV C 3 – S 7236 – 3/94, DB 1994, 2166.
[4] Vgl. BMF v. 19.9.1994, IV C 3 – S 7236 – 3/94, DB 1994, 2166, und Abschn. 165 Abs. 4 UStR.

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