Rz. 9
Die Steuerermäßigung gilt für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer sowie für Leistungen von Einzelkünstlern, wenn diese Leistungen nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind. Da die Steuerermäßigung eine Steuerpflicht der Umsätze voraussetzt, kommt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG als subsidiäre Vorschrift nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht erfüllt sind. Sind sowohl § 4 Nr. 20 UStG als auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, geht die Steuerbefreiungsvorschrift vor.
Rz. 10
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG überschneidet sich weitgehend mit der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 UStG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen alle kulturellen Einrichtungen der bezeichneten Art wenigstens in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen, wenn sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllen. Der Unterschied zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und § 4 Nr. 20 UStG liegt darin, dass die Steuerbefreiung nur greift, soweit es sich bei den Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören und Museen um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder um andere Unternehmer handelt, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die öffentlichen Einrichtungen. Ferner gilt die Steuerbefreiung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nur, wenn die Darbietungen selbst von den öffentlichen Einrichtungen oder den anderen Unternehmern, die die Bescheinigung besitzen, erbracht werden. Die Steuerermäßigung gilt von daher im Wesentlichen für die Unternehmer, die keine öffentliche Einrichtung verkörpern oder nicht im Besitz der Bescheinigung sind, bzw. für Theater- und Konzertveranstalter, die Aufführungen solcher Unternehmer veranstalten. Im Prinzip unterliegt also der öffentliche Kulturbereich der Steuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug), während der private Kulturbereich die Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch nehmen kann.
Rz. 11
Bei einem Vergleich zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 20 UStG ist festzustellen, dass der Kreis der Kultureinrichtungen in der Befreiungsvorschrift weitergefasst ist. In § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien nicht genannt. Soweit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht vorliegen, sind die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG begünstigt, während die Vermietung von Büchern durch Büchereien dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG unterliegt. Private botanische Gärten, Tierparks und Archive müssen ihre Umsätze jedoch mit dem allgemeinen Steuersatz versteuern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht erfüllen.
1.2.1 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
Rz. 12
Aufgrund der Überschneidung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG mit § 4 Nr. 20 UStG stellt sich die Frage, ob dem Unternehmer, der die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt, ein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerermäßigung zusteht. Wegen der mit der Steuerfreiheit verbundenen Versagung des Vorsteuerabzugs kann insbesondere dann ein Interesse an der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes bestehen, wenn die Vorsteuern 7 % des Umsatzes übersteigen. Unternehmer, die sowohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als auch der Steuerermäßigung erfüllen, also die Unternehmer, die eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erhalten würden, können im Ergebnis jedoch nicht zugunsten der Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) auf die Bescheinigung für die Steuerbefreiung verzichten. Dies käme einer Option zur Steuerpflicht gem. § 9 UStG gleich, die dort für die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht vorgesehen ist. Außerdem kann die Bescheinigung nach Abschn. 4.20.5 i. V. m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE auch von Amts wegen beantragt bzw. eingeholt werden. Ein Unternehmer ist deshalb solange an die Bescheinigung für Zwecke der Steuerbefreiung gebunden, bis die zuständige Landesbehörde diese Bescheinigung widerruft. So muss z. B. ein Wahlrecht für private Kultureinrichtungen (Privattheater usw.) verneint werden, welche die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG erfüllen und die hiernach vorgesehene Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erhalten haben. Hat z. B. ein Privattheater unter Vorlage dieser Bescheinigung die Steuerbefreiung in Anspruch genommen, ist es bei sonst unveränderten Verhältnissen nicht möglich, die Bescheinigung in einem Folgejahr zurückzuziehen, wenn wegen erheblicher Investitionen eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz günstiger wäre. Das Privattheater ist so lange a...