Rz. 71
Unter Theatervorführungen i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Vorführungen von Theaterstücken aller Art (Dramen, Lustspiele, Tragödien, Schwänke usw.), Opern, Operetten, Ballette und Musicals zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Kabaretts, des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen. Auf den kulturellen Wert dieser Vorführungen kommt es nicht an. Zu den Darbietungen der Kleinkunst sollen auch Autorenlesungen eines Kinderbuchautors bei Leseveranstaltungen in Schulen und öffentlichen Bücherhallen zählen. Die reine Autorenlesung vor Publikum ist allerdings weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung. Eine Autorenlesung vor Publikum kann jedoch theaterähnlich sein, sodass die Eintrittsberechtigungen hierfür dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Für eine Einbeziehung der Varieté-Vorführungen in die Steuerermäßigung spricht insbesondere auch die Tatsache, dass sie sich regelmäßig aus Einzeldarbietungen zusammensetzen, die für sich betrachtet jeweils steuerbegünstigt wären, nämlich aus der Vorführung von Kleinkunsttheater, Puppenspielen und pantomimischen Werken (einschließlich Werken der Tanzkunst) sowie aus musikalischen und gesanglichen Aufführungen (Konzert) und schließlich aus artistisch-akrobatischen Leistungen (Zirkus). Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, sodass eine Unterhaltungsshow ebenfalls eine Theateraufführung i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann.
Rz. 72
Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit einer Theateraufführung erbrachten Nebenleistungen wie beispielsweise die Aufbewahrung der Garderobe oder der Verkauf von Programmen. Erbringt der Veranstalter einer Theateraufführung auch andere Leistungen, so müssen sie – um als Nebenleistungen anerkannt zu werden – von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Gesamtleistung als Theateraufführung nicht verlorengeht. Das ist z. B. der Fall, wenn sie nur als Vor- oder Beiprogramm angeboten werden. Soweit neben der Theateraufführung (einschließlich Nebenleistungen) andere Umsätze getätigt werden, die umsatzsteuerrechtlich als selbstständige Leistungen anzusehen sind (z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken während der Vorstellung), sind diese ggf. gesondert zu beurteilen. Die Steuerermäßigung für die Theateraufführung geht hierdurch nicht verloren.