2.1 Urheberrechtlich geschützte Werke
Rz. 56
Die Rechte, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steuerbegünstigt eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden, können sich nur auf Werke im urheberrechtlichen Sinne beziehen. Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Urheber ist dabei nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Als Urheber geschützter Werke werden nur natürliche Personen anerkannt. Mehrere Personen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemeinsam schaffen, sind nach § 8 UrhG Miturheber. Juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften, können zwar nicht Urheber geschützter Werke sein. Hieraus folgt indessen nicht, dass Werke, die innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer juristischen Person, z. B. von den Angestellten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens aufgrund der Arbeitsverträge, geschaffen werden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Werke i. S. d. § 2 UrhG sind auch dann geschützt, wenn sie von Arbeitnehmern oder Angehörigen des öffentlichen Diensts in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen werden, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Die Nutzungsrechte an diesen Werken stehen aber grundsätzlich dem Arbeitgeber oder dem Dienstgeber zu, soweit er sie für die betriebliche Verwertung benötigt.
Rz. 57
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
- Werke der Musik,
- pantomimische Werke einschl. der Werke der Tanzkunst,
- Werke der bildenden Künste einschl. der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
- Lichtbildwerke einschl. der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
- Filmwerke einschl. der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
2.2 Verwertungsrechte
Rz. 58
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. Das Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfasst nach § 15 Abs. 1 UrhG insbes.:
- das Vervielfältigungsrecht; dieses ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werks auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werks auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werks von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt;
- das Verbreitungsrecht; dieses ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Inverkehrbringen ist das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit. Ein Heraustreten in die Öffentlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Vertrieb an rechtlich selbstständige Schwestergesellschaften oder Kooperationspartner erfolgt. Für die Frage des Inverkehrbringens ist nach der Rspr. des EuGH bedeutungslos, ob der Rechtsinhaber und Lizenznehmer demselben Konzern angehören;
- das Ausstellungsrecht; dieses ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werks der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerks öffentlich zur Schau zu stellen.
Rz. 59
Zu den Verwertungsrechten in unkörperlicher Form der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbes.:
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht; das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raums, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch ...