Rz. 5
Hinsichtlich der unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze gilt die Steuerermäßigung nur, wenn diese Leistungen nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind. Da die Steuerermäßigung eine Steuerpflicht der Umsätze voraussetzt, kommt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für die zoologischen Gärten als subsidiäre Vorschrift nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht erfüllt sind. Sind sowohl § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG als auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG erfüllt, geht die Steuerbefreiungsvorschrift vor.
Rz. 6
Der Unterschied zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG und § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG liegt darin, dass die Steuerbefreiung nur greift, soweit es sich bei den zoologischen Gärten um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder um andere Unternehmer handelt, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die öffentlichen Einrichtungen. Die Steuerermäßigung bezüglich der zoologischen Gärten gilt von daher im Wesentlichen für die Unternehmer, die keine öffentliche Einrichtung verkörpern oder nicht im Besitz der Bescheinigung sind. Im Prinzip unterliegt also der öffentliche (z. B. städtische) Zoobetrieb der Steuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug), während der in privater Rechtsform geführte die Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch nehmen kann. In terminologischer Hinsicht gibt es zwar einen Unterschied zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG und § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, da die Steuerermäßigungsvorschrift auf "unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundene Umsätze" abstellt, während die Befreiungsvorschrift von "die Umsätze … zoologische(r) Gärten" spricht. Gleichwohl dürfte der sachliche Anwendungsbereich, abgesehen von den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG geregelten subjektiven Voraussetzungen (Einrichtungen der öffentlichen Hand oder vergleichbare Einrichtungen mit entsprechender Bescheinigung), bei beiden Vorschriften gleich sein. Steuerfrei bzw. steuerbegünstigt können angesichts einer gebotenen engen Auslegung nur die typischen Umsätze eines zoologischen Gartens, d. h. insbesondere die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen, sein.
Rz. 7
Bei einem Vergleich zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG und § 4 Nr. 20 UStG ist festzustellen, dass der Kreis der Kultureinrichtungen in der Befreiungsvorschrift weitergefasst ist. In § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG sind mit zoologischen Gärten vergleichbare Einrichtungen, wie botanische Gärten und Tierparks, nicht genannt. Soweit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht vorliegen, sind die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG begünstigt. Private botanische Gärten und Tierparks müssen ihre Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz versteuern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht erfüllen.