Rz. 64
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 (zur AO) bezeichneten Festlegungen enthalten. Diese Anlage 1 enthält eine Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen). Die Satzung muss für Zwecke der USt im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Das ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG das Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt oder die Entgelte vereinnahmt worden sind. Deshalb lässt z. B. eine im Laufe eines Kalenderjahres beschlossene steuerschädliche Satzungsänderung die Umsatzsteuerermäßigung für zurückliegende Voranmeldungszeiträume unberührt.
Rz. 65
Die Satzung muss also so präzise gefasst sein, dass ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht. Der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, muss in der Satzung so präzise bestimmt sein, dass geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In diesem Fall liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung vor.
Rz. 66
Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die sich darüber aus der Satzung ergeben. Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung diesen Erfordernissen entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Bei Missbräuchen auf diesem Gebiet, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, wird die Steuerbegünstigung versagt.
Rz. 67
Es ist zweifelhaft, ob eine Bestimmung in der Satzung eines Vereins unklar ist, wenn sie im Wesentlichen der von der Finanzverwaltung für gemeinnützige Vereine entworfenen Mustersatzung entspricht.
Rz. 68
Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt. Der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 AO ist genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben.
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.