Rz. 188
Geht die Tätigkeit einer begünstigten Körperschaft nicht über die bloße Vermögensverwaltung hinaus, so liegt nach § 14 S. 1 AO kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Im Gegensatz zu den Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist die Steuerermäßigung für Leistungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht ausgeschlossen. Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Für die Abgrenzung der reinen Vermögensverwaltung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Vermietungs- und der Verpachtungsleistungen hat der BFH eine Reihe von Grundsätzen vorgegeben. Danach sprechen i. d. R. die spekulative Absicht, der häufige, die vermieteten Räume zur Ware machende Wechsel der Mieter, der dadurch bedingte, in kaufmännischer Weise eingerichtete Bürobetrieb, die nicht unbedeutende Nebenleistung des Vermieters und die nach außen in Erscheinung tretende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Insbesondere die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wie sie in einer nachhaltigen eigenen Tätigkeit einer im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zum Ausdruck kommt, ist nach Auffassung des BFH für die Beurteilung entscheidend.
Rz. 189
Danach ist eine sich jährlich wiederholende Vermietung von Standplätzen an Schausteller anlässlich eines Schützenfestes ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Vermögensverwaltung wird dagegen noch angenommen, wenn ein Schützenverein den ganzen Schützenplatz gelegentlich zu anderen Zwecken vermietet (z. B. an Veranstalter eines Viehmarktes oder an ein Zirkusunternehmen).
Rz. 190
Wenn ein Verein ein Gebäude mit den erforderlichen Räumen besitzt, in denen er seine gemeinnützigen Ziele verfolgt und einen großen Saal und andere Nebenräume in diesem Gebäude an Tagen vermietet, an denen er sie nicht selbst benötigt (z. B. an andere Nutzer zur Abhaltung von Vorträgen, Konzerten, Spielabenden und Versammlungen), kann auch eine Vermögensverwaltung angenommen werden.
Rz. 191
Steuerpflichtige Vermietungsleistungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch einen gemeinnützigen Verein unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass von der Option nach § 9 UStG Gebrauch gemacht wird, denn die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerbefreit.
Rz. 191a
Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.