Rz. 192
Abfallbeseitigung: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer von entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründeten GmbH, die nach ihrer Satzung die Beseitigung und Verwertung von Abfällen "im Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens und der Förderung des Umweltschutzes" betreibt, ist kein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO und damit nicht steuerbegünstigt. ABS-Gesellschaften: s. Beschäftigungsgesellschaften.
Rz. 193
Arbeitnehmerüberlassung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck. Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber als gemeinnützig behandelt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich liegt, insbesondere in der Qualifizierung und der therapeutischen Betreuung der Beschäftigten. Wenn die Körperschaft diese Voraussetzung erfüllt, ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Rz. 194
Beratungsgesellschaften für Beschäftigung, die im Auftrag staatlicher Einrichtungen (in aller Regel Arbeits- und Sozialministerien der Länder) tätig werden und dabei hoheitliche Aufgaben gegen Entgelt im Rahmen von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen übernehmen, verfolgen damit eigenwirtschaftliche Zwecke.
Rz. 195
Eine Körperschaft dient nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen (Beschäftigung von Behinderten zur Abschöpfung und Weitergabe steuerlicher Vorteile an eine nicht gemeinnützige Körperschaft).
Rz. 196
Beschäftigungsgesellschaften: Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die – ggf. unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten – die Hilfe für früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben. Beschäftigungsgesellschaften, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder fördern, können i. d. R. nicht als gemeinnützig behandelt werden. Weil sie im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an Dritte erbringen, üben sie wie andere Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies ist kein gemeinnütziger Zweck. Dass durch die wirtschaftliche Tätigkeit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sind mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden. Eine Beschäftigungsgesellschaft kann aber dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung liegt.
Ehevermittlung.
Rz. 197
Freizeiteinrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit auf die Erholung arbeitender Menschen ausgerichtet sind (z. B. der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze oder Bootsverleih), können nicht als gemeinnützig anerkannt werden, es sei denn, dass das Gewähren von Erholung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (z. B. Kranken) zugutekommt oder in einer bestimmten Art und Weise (z. B. auf sportlicher Grundlage) vorgenommen wird.
FKK-Verein.
Jugendreligion.
Jugendverband mit politischer Zielsetzung.
Leihhäuser, städtische Leihämter.
Meditation.
Scientology-Verein.
Tisch-Fußball (Tippkick) ist kein Sport.
Übernachtungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Untätigkeit: Ein Verein, der die satzungsmäßigen Zwecke nicht verfolgt, sondern untätig ist, ist nicht gemeinnützig. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke längere Zeit durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird.
Zauberkunst.