Rz. 12
Die Unmittelbarkeit liegt auch noch vor, wenn ein Schwimmbad oder ein abgegrenzter Teil (z. B. einzelne Schwimmbahnen) vermietet wird (z. B. an einen Schwimmverein oder an eine Schule). Gegenstand der Vermietungsleistung ist, dass den Mietern das Schwimmen ermöglicht wird, auch wenn die einzelnen Schwimmer nicht in jedem Fall Vertragspartner der Vermietungsleistung sind. Im Gesundheitsbereich tätige Verbände bieten Warmwassergymnastik an. Zu diesem Zweck mieten sie bei Krankenhäusern und Therapieeinrichtungen Schwimmbäder an. Eine "Benutzung" des Schwimmbads ist auch dann gegeben, wenn nicht nur die Eintrittsberechtigung verschafft wird, sondern ein ganzes Schwimmbad vermietet wird.
Rz. 13
Ist die Überlassung eines Schwimmbads als Vermietung i. S. d. § 535 BGB an einen Endverbraucher anzusehen, liegt eine einheitlich steuerpflichtige Leistung und nicht lediglich eine steuerpflichtige Leistung hinsichtlich der Vermietung der Betriebsvorrichtungen vor (im Gegensatz zu der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte).
Rz. 14
Erfolgt die Vermietung eines Schwimmbads an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Leistung aufzuteilen in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen.
Rz. 15
Bei Schwimmbädern (Frei- und Hallenbäder) gehören zu den Grundstücksteilen die Überdachungen von Zuschauerflächen, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Duschräume, Toiletten, technische Räume, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Emporen, Galerien.
Rz. 16
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören bei Schwimmbädern (Frei- und Hallenbäder) das Schwimmbecken, die Sprunganlagen, Duschen im Freien und im Gebäude, Rasen von Liegewiesen, Kinderspielanlagen, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen – soweit nicht als Überdachung von Zuschauerflächen Grundstücksteil –, technische Ein- und Vorrichtungen, Einrichtungen der Saunen, der Solarien und der Wannenbäder, spezielle Beleuchtungsanlagen, Bestuhlung der Emporen und Galerien.