3.6.1 Steuersätze bei Einführung der MwSt
Rz. 21
Nach dem UStG (Mehrwertsteuer) v. 29.5.1967 betrug der allgemeine Steuersatz bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 10 % und der ermäßigte Steuersatz 5 %. Die Höhe der Steuersätze im Vergleich zu den Steuersätzen des § 7 UStG 1951 (4 %, 3 %, 1,5 % und 1 %) war dadurch bedingt, dass die Steuer bis 31.12.1967 bei jedem Umsatz endgültig und unabhängig von den Umsätzen der Vor- und Nachstufen vom Fiskus vereinnahmt wurde, während sie sich im MwSt-System infolge der Rückgängigmachung der Besteuerung der Vorumsätze durch den Vorsteuerabzug aufkommensmäßig nur einmalig auswirkt, nämlich beim Umsatz an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Letztverbraucher. Die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung einer Ware oder Leistung entspricht also stets dem auf der Endstufe anzuwendenden nominellen Steuersatz (Rz. 7).
3.6.2 Spätere Erhöhungen der Steuersätze
Rz. 22
Bei den späteren Änderungen der Steuersätze handelte es sich stets um Erhöhungen. Erstmals bei der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes von 14 auf 15 % zum 1.1.1993 ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % nicht geändert worden und auch bis heute unverändert geblieben (Rz. 8). Durch die Anhebung der Steuersätze sollten in erster Linie die Steuereinnahmen als wichtigste Finanzierungsquelle der öffentlichen Haushalte verbessert werden.
Rz. 23
Durch das Gesetz v. 18.10.1967 sind die Steuersätze mWv 1.7.1968 erhöht worden, und zwar der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 10 auf 11 % und der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) von 5 auf 5,5 %.
Die nächste Änderung der Steuersätze stand erst nach mehr als 9 Jahren an: Durch Gesetz v. 16.8.1977 sind die Steuersätze mWv 1.1.1978 erneut erhöht worden: der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 11 auf 12 % und der ermäßigte Steuersatz von 5,5 auf 6 %.
Zum 1.7.1979 wurden die Steuersätze nochmals angehoben, und zwar durch Gesetz v. 30.11.1978. Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) erhöhte sich von 12 auf 13 % und der ermäßigte Steuersatz von 6 auf 6,5 %.
Durch Gesetz v. 20.12.1982 ist der allgemeine Steuersatz zum 1.7.1983 von 13 auf 14 % und der ermäßigte Steuersatz von 6,5 auf 7 % angehoben worden.
Zum 1.1.1993 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 14 auf 15 % erhöht worden. Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch – im Gegensatz zu den vorangegangenen Steuersatzanhebungen – unverändert geblieben. Damit entsprach der ermäßigte Steuersatz (7 %) erstmals seit Einführung des MwSt-Systems in Deutschland zum 1.1.1968 nicht mehr der Hälfte des allgemeinen Steuersatzes (15 %).
Zum 1.4.1998 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 15 auf 16 % erhöht worden. Der ermäßigte Steuersatz ist – wie bereits bei der vorherigen Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.1993 – unverändert geblieben.
3.6.3 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007
Rz. 24
Zum 1.1.2007 ist der allgemeine Steuersatz von bisher 16 auf 19 % erhöht worden. Während der allgemeine Steuersatz bisher lediglich um einen Prozentpunkt angehoben worden war, gab es zum 1.1.2007 erstmals eine Erhöhung um drei Prozentpunkte. Der ermäßigte Steuersatz ist – wie bereits bei den beiden vorherigen Anhebungen des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.1993 und zum 1.4.1998 – unverändert bei 7 % geblieben.
Die Steuersatzerhöhung um drei Prozentpunkte hat die Bundesregierung im Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 damit begründet, dass sich die Situation der öffentlichen Haushalte seit Mitte der neunziger Jahre fortlaufend verschlechtert habe. Die öffentlichen Haushalte befänden sich derzeit in einer außerordentlich ernsten Lage. Die laufenden Ausgaben überstiegen die regelmäßig fließenden Einnahmen dramatisch. Das gesamtstaatliche Defizit habe im Jahr 2005 infolgedessen bei 3,5 % des Bruttoinlandprodukts gelegen. Obwohl sich zu Beginn des Jahres 2006 zwar eine leichte Aufhellung der Perspektiven für die deutsche Wirtschaft sowie auf dem Arbeitsmarkt abzeichne, bleibe die Lage der öffentlichen Haushalte äußerst angespannt. Deshalb ergebe sich für den Bundeshaushalt ein erheblicher struktureller Handlungsbedarf. Die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % diene der Erzielung von Einnahmen zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung sowie der Reduzierung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung.
Deshalb setze der Bund das Aufkommen eines MwSt-Punkts, das ihm zu diesem Zweck durch Änderung des Finanzausgleichsge...