Rz. 134
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG ist durch Gesetz v. 25.8.1992[1] m. W. v. 1.1.1993 angefügt worden. Die Vorschrift regelt für die Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen i. S. v. § 1b UStG die Entstehung der Steuerschuld abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG, weil insoweit ab 1.1.1993 eine Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a i. V. m. § 18 Abs. 5a UStG durchgeführt wird. In diesem Verfahren wird die Steuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeugs durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen, also in erster Linie durch Privatpersonen (§ 1b UStG), für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb berechnet. Die Steuer entsteht in diesen Fällen am Tag des Erwerbs.
Rz. 135
Der Gesetzgeber hat diese Regelung aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens für erforderlich gehalten. Sie muss allerdings als von Art. 28d Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 69 MwStSystRL) abweichende Maßnahme noch EU-rechtlich abgesichert werden.[2]
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