Rz. 133
Durch Gesetz v. 25.7.2014[1] wurde mWv 1.10.2014[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um edle und unedle Metalle, Selen und Cermets in verschiedenen Formen sowie bestimmte Erzeugnisse daraus. Die (zuletzt bis zum 31.12.2026 befristete) Regelung beruht gemeinschaftsrechtlich auf Art. 199a Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Zweck der Regelung ist die Vermeidung von Steuerausfällen. Durch das gleiche Gesetz wurde – ebenfalls mWv 1.10.2014 – klargestellt, dass die Steuerschuldverlagerung nicht eintritt, wenn der Lieferer § 25a UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG a. F., jetzt Abs. 5 S. 10).
Rz. 134
Durch Gesetz v. 22.12.2014[3] wurde mWv 1.1.2015 der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Lieferung der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände insoweit eingeschränkt, als die Regelung nur gilt, wenn die Summe der für die Lieferung in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (netto) mindestens 5.000 EUR beträgt. Damit sollen praktische Probleme der Anwendung vermieden werden. Ferner wurde die Anlage 4 gestrafft, um Abgrenzungsprobleme in der Praxis zu vermeiden. Durch die Streichung der bisherigen Nr. 2 der Anlage 4 (Gold) wurde das Konkurrenzverhältnis zu § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (Rz. 105) aufgelöst. Somit galt die mWv 1.10.2014 eingeführte Fassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 nur bis zum 31.12.2014. Das BMF hat Übergangsregelungen bis zum 30.6.2015 getroffen.[4]
Rz. 134a
Durch Gesetz v. 2.11.2015[5] wurde mWv 6.11.2015 die Anlage 4[6] neu gefasst, um eine in Nr. 3 der Anlage in der bisherigen Fassung enthaltene Ungenauigkeit hinsichtlich der unter die Regelung fallenden Gegenstände zu beseitigen.
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