2.3.1 Fälligkeit
Rz. 31
Die Haftung betrifft die bei Fälligkeit vom leistenden und abtretenden Unternehmer nicht oder teilweise nicht entrichtete USt. Die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 4 UStG ist nur dann maßgebend, wenn die Steuer vorher festgesetzt worden ist. Die Haftung setzt eine festgesetzte und fällige USt voraus, sodass sie nur bei Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag entsteht. Die Schonfrist des § 240 AO soll nach der Verwaltungsauffassung zu beachten sein. Eine Haftung soll daher bei Zahlung innerhalb der Schonfrist von 3 Tagen ausscheiden. Dies ist ein Entgegenkommen der Verwaltung, da die Schonfrist die Fälligkeit nicht berührt, sondern nur auf Säumniszuschläge verzichten lässt.
Rz. 32
Ergibt sich keine zu entrichtende Steuer wie etwa bei Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG), im Fall von Vorsteuerüberschüssen oder im Regelfall der pauschalierenden Landwirte (anders bei ausnahmsweiser Entstehung einer Zahllast), so kann eine Steuer nicht fällig und § 13c UStG nicht angewendet werden.
2.3.2 Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer
Rz. 33
Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, soll auch eine Haftung ausscheiden.
2.3.3 Nichtentrichtung
Rz. 34
Erforderlich für die Haftung ist eine vollständige oder teilweise Nichtentrichtung. Eine vollständige Entrichtung durch Zahlung, aber auch durch eine Aufrechnung, sowie jedes Erlöschen der USt-Schuld stehen der Haftung entgegen. Wird die USt nur z. T. entrichtet, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten Betrag. Eine Haftung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die USt vom Steuerschuldner in Höhe der in der abgetretenen Forderung enthaltenen Steuer an das FA gezahlt wird. Eine Aufspaltung der festgesetzten und zu entrichtenden USt in Teilbeträge für einzelne Leistungen ist nicht zulässig, da § 16 Abs. 1 und Abs. 2 UStG für die Steuer und die abzugsfähigen Vorsteuern bewusst eine Zusammenfassung der im einzelnen Voranmeldungszeitraum anfallenden Beträge vorsieht.
2.3.4 Zahlung durch den Abtretungsempfänger (§ 48 AO)
Rz. 35
Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Mit der Zahlung durch den Dritten erlischt die Steuerschuld. Die Zahlung des Abtretungsempfängers bis zur Fälligkeit lässt also seine Haftung nicht eintreten, da kein Fall der Nichtentrichtung bei Fälligkeit vorliegt. Anders könnte es – allerdings ohne Veränderung des Ergebnisses – gesehen werden, wenn der Abtretungsempfänger die Zahlung ausdrücklich als Leistung auf seine eigene zukünftige Haftungsschuld kennzeichnet. In dem Fall, in dem die Haftung bei Zahlung durch den Abtretungsempfänger bereits eingetreten war, erlischt durch diese Leistung die Gesamtschuld, es entfallen also sowohl die Steuerschuld als auch die Haftungsschuld.
Rz. 36
Die vertragliche Verpflichtung des Abtretungsempfängers nach § 48 S. 2 AO, für die USt-Schuld des Abtretenden einzustehen, hindert die Haftung nach § 13c UStG nicht. Abs. 2 S. 3 spricht von "Zahlungen i. S. d. § 48 AO geleistet hat". Die Zahlungen müssen also tatsächlich geschehen sein. Mit der Verpflichtung, die auch nur auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden kann, ist also die Haftung nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen.