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Die Aufbewahrungsfrist greift nicht nur für Unternehmer, die Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens erbringen oder Leistungen für ihr Unternehmen erhalten. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 14b Abs. 1 S. 4 UStG sind die Aufbewahrungsvorschriften auch anzuwenden für:

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