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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 15a Berichtigung des Vo ... / 4 Zu berücksichtigende Vorsteuerbeträge (§ 15a Abs. 5 UStG)

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Rz. 132

Nach § 15a Abs. 5 S. 1 UStG ist bei der Berichtigung nach Abs. 1 (Anlagevermögen) für jedes Kj. der Änderung von einem Bruchteil der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Aus § 15a Abs. 1 S. 1 UStG ergibt sich, dass nur die Vorsteuerbeträge zu erfassen sind, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts entfallen. Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[1]

 

Rz. 133

Grundsätzlich sind für die Abgrenzung des Begriffs "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" die ertragsteuerlichen Kriterien maßgebend (Rz. 69); d. h. es sind z. B. in die Berichtigung auch die Vorsteuerbeträge mit einzubeziehen, die auf sog. Anschaffungsnebenkosten oder Material- und Fertigungsgemeinkosten entfallen. Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwand unterliegen der Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG. Auf sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG findet § 15a UStG ebenfalls Anwendung (Rz. 70). Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die abziehbare Vorsteuer selbst nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; folglich ist für Zwecke des § 15a UStG von den Nettobeträgen als Bemessung für die Vorsteuerbeträge auszugehen.

 

Rz. 134

Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts entfallen. Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zugrunde zu legen (Abschn. 15a.1 Abs. 3 UStAE). Fallen die Vorsteuerbeträge in verschiedenen Besteuerungszeiträumen an (z. B. bei der Errichtung größerer Gebäude), müssen die auf die einzelnen Besteuerungszeiträume entfallenden Vorsteuern addiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel (Abschn. 15a.1 Abs...

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