Rz. 170

Der Berichtigungszeitraum endet mit Ablauf des jeweils für das Wirtschaftsgut geltenden Berichtigungszeitraums oder bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts unmittelbar mit dem Eintritt des die Unbrauchbarkeit auslösenden Ereignisses. Folglich liegt das Ende des Berichtigungszeitraums häufig innerhalb eines Kalendermonats.

 

Rz. 171

Zur Erleichterung der Berechnung des anteiligen Berichtigungsbetrags, der auf das letzte Jahr des Berichtigungszeitraums entfällt, sind nach § 45 UStDV die anteiligen Vorsteuerbeträge auf Monatsbeträge umzurechnen. Dabei bleibt aus Vereinfachungsgründen ein Monat unberücksichtigt, wenn der Berichtigungszeitraum vor dem 16. eines Kalendermonats endet; endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so wird auf den vollen Kalendermonat aufgerundet (Abschn. 15a.3 Abs. 6 m. Bsp.). Diese Vereinfachungsregelung hat ferner zur Folge, dass die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse des letzten Folgejahres bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, zu dem § 45 UStDV das Ende des Berichtigungszeitraums bestimmt.

 
Praxis-Beispiel

Der Berichtigungszeitraum endet z. B. am 10.3.01. Bei der Berichtigung für das Kj. 01 bleibt der Monat März unberücksichtigt. Das bedeutet, das sich der auf das Kj. 01 entfallende Vorsteueranteil nur mit 2/12 des gesamten Jahresanteils berechnet und dass dabei nur die Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die bis einschließlich Februar 01 vorgelegen haben.

 

Rz. 172

Endet der maßgebliche Berichtigungszeitraum während eines Kalenderjahres, sind nur die Verhältnisse zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums eingetreten sind.[1]

 

Rz. 173

Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der Berichtigungszeitraum. Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs unberücksichtigt.[2]

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