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Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenz-Wechselkurse sind die maßgeblichen Wechselkurse i. S. v. Art. 53 Abs. 1 UZK. Dies ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs (Art. 146 Abs. 2 UZK).

Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs. Als Veröffentlichung i. S. v. Art. 53 Abs. 1 UZK gilt die Bekanntgabe auf dieser Internetseite.

Dieser Wechselkurs gilt dann für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat. Hierbei ist es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft schon früher geschlossen wurde, maßgeblich ist lediglich der im Zeitpunkt der Zollwertermittlung geltende Wechselkurs.

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