Rz. 155

Ist ein Teil des Entgelts bereits erbracht worden, wenn Zahlungsunfähigkeit eintritt, so könnte von Teiluneinbringlichkeit gesprochen werden. Solche Situationen sind vor allem auch im Insolvenzverfahren und waren früher auch im Konkurs- oder Vergleichsverfahren anzutreffen, wenn vor ihrer Eröffnung bzw. anderen für die Uneinbringlichkeit wichtigen Vorgängen Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen o. Ä. geleistet worden sind. Andererseits kann in diesen Fällen auch von einer vollen Uneinbringlichkeit gesprochen werden, wenn die noch nicht erfüllten Entgeltteile im Augenblick der möglichen Uneinbringlichkeit für sich als Forderung angesehen werden. Letztere Betrachtungsweise ist h. E. zu bevorzugen, da die erfüllten Teile nicht mehr Gegenstand einer Uneinbringlichkeit sein können.

 

Rz. 155a

Hier sind viele Fallvariationen denkbar, die auch in der Praxis vorkommen. Vereinnahmt z. B. ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter das Entgelt für eine vor seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzschuldner ausgeführte Leistung, wird eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 S. 1 InsO begründet, so ist die zuvor mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen erneut gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen.[1]

 

Rz. 156

Die Uneinbringlichkeit kann grundsätzlich auch in der Form der Teiluneinbringlichkeit bestehen. Das ist z. B. denkbar, wenn der Gläubiger im Fall des Einforderungsverzichts[2] diesen auf einen Teil oder Teilbetrag beschränkt. Im Insolvenzverfahren können eine mögliche Insolvenzquote bzw. eine Beteiligung an der Verteilung nicht berücksichtigt werden, wenn mit einer Auszahlung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es ist also stets eine volle Uneinbringlichkeit gegeben.[3] Im Übrigen kann ab Einsetzung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei einem Forderungseinzug der noch ausstehenden Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen im Augenblick vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich sein.[4] Beim Eingang von Zahlungen sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG erneut zu berichtigen.

Im Übrigen ist gerade im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren darauf zu achten, dass die Uneinbringlichkeit für jeden einzelnen Umsatz getrennt zu beurteilen ist, u. U. also auch für jede echte Teilleistung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?