Rz. 87
Die vom Unternehmer in seiner USt-Jahreserklärung selbst berechnete Steuer für das Kj. kann von der Summe der für das Kj. vorangemeldeten Steuer (= Vorauszahlungssoll) abweichen. Es kann sich sowohl ein Unterschiedsbetrag zugunsten des FA (= Abschlusszahlung) als auch ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers (= Erstattungsanspruch) ergeben. Der Unternehmer hat auch den Unterschiedsbetrag in seiner Steuererklärung selbst zu berechnen. Für die Entrichtung oder Erstattung des Unterschiedsbetrags gilt nach § 18 Abs. 4 UStG Folgendes:
- Ist die in der USt-Jahreserklärung berechnete Steuer höher als das Vorauszahlungssoll, so hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Übermittlung der Steuererklärung zu entrichten. Diese Verpflichtung, die Steuer ohne eine besondere Aufforderung oder eine Benachrichtigung des FA über die Höhe der zu zahlenden Steuer zu entrichten, entspricht dem Charakter der Selbstberechnungssteuer. Entrichtet der Unternehmer die Abschlusszahlung nicht bis zu ihrem Fälligkeitstag, so kann ohne besonderes Leistungsgebot vollstreckt werden. Die Pflicht, den Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Übermittlung der Steuererklärung zu entrichten, entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten. Wegen der Fälligkeit der Vorauszahlungen vgl. Rz. 47ff.
- Ist die in der USt-Jahreserklärung berechnete Steuer niedriger als das Vorauszahlungssoll, so ist der Unterschiedsbetrag (= Erstattungsanspruch) an den Unternehmer zurückzuzahlen. Die Rückzahlung eines Unterschiedsbetrags zugunsten des Unternehmers ist in § 18 UStG nicht ausdrücklich erwähnt, weil sich der Steuererstattungsanspruch allgemein aus § 37 Abs. 2 AO und dessen Fälligkeit aus § 220 Abs. 2 AO ergibt. Das Recht des FA zur Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit anderen Steuerschulden des Unternehmers bleibt davon unberührt.
Rz. 88
Die USt für das Kj. wird ab dem 1.1.1977 nicht mehr durch Veranlagung festgesetzt. Das FA wird vielmehr nur noch in den Fällen tätig, in denen es von der USt-Jahreserklärung des Unternehmers abweicht oder die Steuer (erstmalig) im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festsetzt. Es wird auch nur noch in diesen Fällen ein Umsatzsteuerbescheid erteilt. Ist die vom FA festgesetzte USt höher als die vom Unternehmer berechnete Steuer oder – im Fall der Schätzung – höher als das Vorauszahlungssoll, so hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag (Nachzahlung) binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids zu entrichten. Der genaue Fälligkeitstag ist im Steuerbescheid angegeben. Die USt für Umsätze, die erst aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ermittelt worden sind, wird ebenfalls gem. § 18 Abs. 4 S. 2 UStG erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerberichtigungsbescheids fällig. Die Zahlungsfrist von einem Monat wird für die Abschlusszahlung und für die weiteren Nachzahlungen aufgrund von Außenprüfungen deshalb eingeräumt, weil sie auch bei den Veranlagungsteuern gewährt wird. Diese großzügige Handhabung ist bei der USt nicht zwingend geboten, weil es sich bei den Unterschiedsbeträgen zugunsten des FA fast ausschließlich um Steuern handelt, die in den USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sind. Eine kürzere Nachzahlungsfrist wäre daher durchaus vertretbar.
Rz. 89
Setzte das FA die USt niedriger als die vom Unternehmer berechnete Steuer oder – im Fall der Schätzung – niedriger als das Vorauszahlungssoll fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids zurückzuzahlen. Die Rückzahlung zugunsten des Unternehmers ist im UStG nicht ausdrücklich erwähnt, weil sich der Steuererstattungsanspruch allgemein aus § 37 Abs. 2 AO ergibt. Fälligkeitstag des Erstattungsanspruchs ist nach § 220 Abs. 2 AO der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Das FA kann ggf. mit Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen nach § 226 AO aufrechnen. Zögert das FA die Auszahlung des Erstattungsbetrags ungebührlich hinaus, so kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen – ohne dass es eines außergerichtlichen Vorverfahrens bedarf – Leistungsklage i. S. d. § 40 FGO auf Auszahlung erheben.