Rz. 1
Die Regelung dient der Betrugsbekämpfung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge. Da der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 1b Abs. 1 UStG auch von Nichtunternehmern – also von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehören und die deshalb grundsätzlich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a UStG zu erklären haben – durchzuführen ist und weil diese Personen folglich umsatzsteuerlich auch nicht bei einem FA erfasst sind, bedient sich die Finanzverwaltung der Unterstützung der Zulassungsbehörden. Die Zulassung solcher Fahrzeuge soll also im Ergebnis erst möglich sein, wenn die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichtet worden ist. § 18 Abs. 10 UStG regelt die Einzelheiten bezüglich der Zusammenarbeit von FA und Zulassungsstelle. Zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift an geänderte zulassungsrechtliche Bestimmungen angepasst. Die Änderungen sind dementsprechend überwiegend redaktioneller Art.
Rz. 1a
In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen oder Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, haben die Zulassungs- und Registrierungsbehörden Verpflichtungen zur Kontrolle und Sicherstellung der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu erfüllen.
Rz. 2
Antragsteller sind verpflichtet, bei der erstmaligen Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II, der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens oder der Registrierung in der Luftfahrzeugrolle im Inland den Zulassungs- und Registrierungsbehörden folgende Angaben zu machen:
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt,
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- den Tag der Lieferung,
- das Entgelt (Kaufpreis),
- den Tag der ersten Inbetriebnahme,
- den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,
- den Verwendungszweck.
Rz. 3
Die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen und das Luftfahrtbundesamt sind verpflichtet, unaufgefordert den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs zuständigen FÄ die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II, die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens oder die erstmalige Registrierung neuer Luftfahrzeuge mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Angaben des Antragstellers (Rz. 2) ebenfalls zu übermitteln. Die zuständige Behörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens erst aushändigen bzw. die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
Rz. 4
Von dieser Mitteilung ist bei der Zulassung abzusehen, wenn der Antragsteller das Fahrzeug bei einem im Inland ansässigen Kraftfahrzeughändler erworben hat und dies der Kraftfahrzeugzulassungsstelle nachweist. Der Nachweis kann durch Vorlage der Rechnung des inländischen Kraftfahrzeughändlers an den Antragsteller, in der deutsche USt ausgewiesen ist, oder durch eine Bescheinigung des Händlers mit folgendem Wortlaut geführt werden:
Zitat
Anschrift des Kunden/
Antragstellers
Bescheinigung
zur Vorlage bei den Kraftfahrzeugzulassungsstellen
Das Fahrzeug mit der Identifizierungs-Nr. |
___________________________ |
|
(Angabe der Fahrzeug-Ident.-Nr. ) |
wurde auf meinen/unseren Namen und für meine/unsere Rechnung in
___________________________ |
erworben und im Inland an den o. g. Kunden geliefert. |
(Angabe des EG-Mitgliedstaats) |
|
Die Besteuerung dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs werde ich/werden wir als gewerblich angemeldeter Kraftfahrzeughändler im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchführen.
|
Anschrift des Kraftfahrzeughändlers |
|
_________________ |
|
|
Datum, Unterschrift |
|
|
Wenn die Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer lt. Nachweis nicht mit der Nummer in den Fahrzeugpapieren übereinstimmt, in der vorgelegten Rechnung keine deutsche USt ausgewiesen ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, ob der angegebene Verkäufer ein gewerblich angemeldeter Kraftfahrzeughändler ist, ist der Nachweis nicht anzuerkennen. In diesen Fällen ist eine Mitteilung nach § 18 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a UStG zu erstellen.
Rz. 5
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des FA die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Alternativ kann die Zulassungsstelle auch den Vermerk über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ungültig erklären. Zu diesem Zweck erlässt die Zulassungsstelle einen schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Aber auch das FA kann die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Zulassungsstelle das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Gleiches gilt bei Luftfahrzeugen.