Rz. 7
§ 18g UStG war durch Art. 7 Nr. 16 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008 neu in das Gesetz eingefügt worden, und zwar mWv 1.1.2010 (Art. 39 Abs. 9 JStG 2009). Die Vorschrift war im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 der Bundesregierung noch nicht enthalten, sondern geht auf die Beschlussempfehlung bzw. den Bericht des BT-Finanzausschusses zurück.
Rz. 8
Zur amtlichen Begründung für die Einfügung von § 18g UStG vgl. Bericht des BT-Finanzausschusses.
Rz. 9
Zum Anwendungsumfang regelt der durch Art. 7 Nr. 19 JStG neu eingefügte § 27 Abs. 14 UStG, dass § 18 Abs. 9 UStG i. d. F. des JStG 2009 und § 18g UStG auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden.
Rz. 10
§ 27 Abs. 14 UStG geht ebenfalls auf die die Beschlussempfehlung bzw. den Bericht des BT-Finanzausschusses zurück.
Rz. 10a
Durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 wurden zum 1.1.2017 in § 18g S. 1 UStG (sowie auch in § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 UStG, § 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UStG und in § 18h Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 UStG) die Wörter "nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" gestrichen. Dies beruhte auf dem Wegfall der vorherigen Verordnungsermächtigung in § 150 Abs. 7 AO und der Übernahme der vorher in der StDÜV angesiedelten Regelungen in § 72a Abs. 1-3 AO und § 87a Abs. 6 AO sowie in die §§ 87b-87d AO. Die Regelungen in diesen AO-Vorschriften gelten hier seitdem unmittelbar für die entsprechenden UStG-Bestimmungen.
Rz. 10b
Durch Art. 12 Nr. 7 des JStG 2020 ist in § 18g mWv 1.1.2021 folgender neuer Satz 3 angefügt worden: "§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden". Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 18 Abs. 4f UStG mWv 1.1.2021 durch Art. 12 Nr. 5 i. V. m. Art. 50 Abs. 4 JStG 2020. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Anzeige der Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18g S. 1 UStG nicht um ein Wahlrecht nach § 18 Abs. 4f S. 7 UStG, wo es heißt, "Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden". Auslöser der Änderung von § 18g UStG war die Einfügung von Abs. 4g in § 18 UStG, wonach zur Verwaltungsvereinfachung und im Interesse der Rechtssicherheit ab 1.1.2021 für die Umsatzbesteuerung der Gebietskörperschaften Bund und Länder als Regelfall die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten durch deren einzelnen Organisationseinheiten vorgesehen wurde. Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen somit der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten und nicht mehr der Gebietskörperschaft Bund oder Land als Ganzes.
Rz. 10c
Durch Art. 16 Nr. 8 JStG 2022 wurden dem § 18g UStG folgende Sätze (4 und 5) mWv 1.1.2023 angefügt: "Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen." Die Änderung geht darauf zurück, dass nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen Bund und Länder verpflichtet waren, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Mit der Änderung in § 18g UStG wurde diese Verpflichtung neben anderen Änderungen des UStG umgesetzt. Vorher war die Möglichkeit, die Ablehnung der Weiterleitung des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen inländischer Antragsteller an andere EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege bekanntzugeben, nach dem Wortlaut des § 18g UStG nicht ausdrücklich vorgesehen. Neben der Verpflichtung zur Umsetzung des OZG beruht die Änderung zudem auf Art. 18 Abs. 2 der RL 2008/9/EG.