Rz. 47
§ 18g S. 2 UStG, der auf Art. 6 der RL 2008/9/EG beruht, regelt, dass der Antragsteller in dem Vergütungsantrag die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Begriff des Vergütungszeitraums entspricht dem unionsrechtlichen Begriff des Erstattungszeitraums (vgl. Rz. 30).
Rz. 48
Die Verpflichtung zur Selbstberechnung der zu vergütenden Steuer bedeutet, dass der Unternehmer die Regelung in Art. 5 Abs. 2 der RL 2009/8/EG zu berücksichtigen hat. Diese bestimmt – wie schon Art. 5 Abs. 1 der 8. EG-RL –, dass unbeschadet des Art. 6 der RL 2009/0/EG, sich der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der MwStSystRL richtet, wie die MwStSystRL im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird. Damit führen insbesondere etwaige Vorsteuerausschlüsse im Erstattungsstaat dort auch zu einer Versagung der Vorsteuervergütung.
Rz. 49
Bei der Selbstberechnung der Steuer ist insbesondere Art. 6 der RL 2008/9/EG zu beachten, wo die Ermittlung des Erstattungsbetrags geregelt ist. Grundvoraussetzung für eine Erstattung im Erstattungsstaat ist, dass der Antragsteller Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Bewirkt der Antragsteller in seinem Ansässigkeitsstaat sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die das Vorsteuerabzugsrecht im Ansässigkeitsstaat nicht besteht, darf der Erstattungsstaat aus dem nach Art. 5 der RL 2008/9/EG erstattungsfähigen Betrag (also dem nach Anwendung der MwStSystRL im Erstattungsstaat dem Grunde nach bestehenden Vorsteueranspruch) nur den Teil erstatten, der entsprechend der Anwendung von Art. 173 MwStSystRL (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs) im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers auf die den Vorsteuerabzug eröffnenden Umsätze entfällt.
Rz. 50
Diese Ermittlungsregel folgt dem EuGH-Urteil vom 13.7.2000. Der EuGH hat entschieden, dass der Unternehmer auch dann die Erstattung von Vorsteuern eines anderen Mitgliedstaats beantragen kann, wenn er im Sitzstaat nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Rz. 51
Dem antragstellenden Unternehmer wird es i. d. R. nicht zuzumuten sein, das Vorsteuerabzugsrecht des Erstattungsstaats bzw. etwaige dort geregelte Vorsteuerausschlüsse bis ins Einzelne zu kennen. Die Pflicht zu Selbstberechnung der Steuer wird daher regelmäßig erfüllt sein, wenn der Vorsteueranspruch bezogen auf die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Entgelte bzw. bezogen auf die entrichtete oder geschuldete EUSt und gemessen an etwaigen Abzugsbeschränkungen im Inland zutreffend ermittelt wird. Der Vergütungsantrag kann weder vom BZSt noch vom Erstattungsstaat allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, der ermittelte Steuerbetrag entspreche nicht dem tatsächlichen Vergütungsanspruch.