Rz. 26a

Der TRFE-Umsatz muss nach § 18h Abs. 1 S. 1 UStG vor dem 1.7.2021 erbracht werden; für spätere Umsätze gilt die OSS-EU-Regelung nach § 18j UStG. Maßgebend ist damit der Ausführungszeitpunkt der Leistung und nicht der Besteuerungszeitraum, in dem die Steuererklärung abzugeben ist. Allein der Leistungszeitpunkt bestimmt vielmehr darüber, ob das MOSS-Verfahren nach § 18h oder das OSS-Verfahren nach § 18j UStG zur Anwendung kommt. Das MOSS-Verfahren ist mithin auch nach dem 30.6.2021 für bis zum Stichtag erbrachte TRFE-Umsätze noch anzuwenden, wenn der Unternehmer sich für die Teilnahme an diesem Verfahren entschieden hat (Rz. 27ff.). Es läuft wegen der abweichenden 20-Tages-Frist nach § 18h Abs. 3 UStG zur Abgabe der Steuererklärung (Rz. 44) also für vor dem Stichtag erbrachte TRFE-Leistungen erst ab dem 20.7.2021 aus.

Diese nach nationalem Recht zwingende Konsequenz ist unpraktikabel und zudem nicht mit dem Recht der anderen Mitgliedstaaten kompatibel. Die unionsrechtlichen Grundlagen (Art. 369a ff. MwStSystRLin der mWv 1.7.2021 geänderten Fassung) sehen eine Anknüpfung an den Leistungszeitpunkt für den Übergang vom MOSS- auf das OSS-Verfahren jedenfalls nicht vor. Sie regeln vielmehr – und m. E. zutreffender – allein die ab 1.7.2021 geltenden Änderungen bzw. Erweiterungen des Besteuerungsverfahrens, unabhängig vom Leistungszeitpunkt. Damit ist unionsrechtlich ab dem 1.7.2021 eigentlich ein einheitliches neues Besteuerungsverfahren auch für TRFE-Leistungen vor dem Stichtag vorgesehen.

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