Rz. 31

Die Anzeige ist nach § 18h Abs. 1 S. 3 UStG vor Beginn des Besteuerungszeitraums abzugeben, für den erstmals die Teilnahme am MOSS-Besteuerungsverfahren erfolgen soll. Sie wird mit Zugang beim BZSt wirksam. Nach § 57d Abs. 1 MwStVO ist das MOSS-Verfahren dann ab dem ersten Tag des auf die wirksame Anzeige folgenden Kalendervierteljahres durchzuführen. Wegen der sich daraus ergebenden Notwendigkeit eines zeitlichen Vorlaufs bis zur unionsrechtlich vorgesehenen erstmaligen Anwendung des MOSS-Verfahrens ab 1.1.2015 ist § 18h UStG abweichend von den übrigen Regelungen zur Umsetzung der ab 1.1.2015 geltenden Unionsrechtsbestimmungen bereits am 1.10.2014 in Kraft getreten.[1]

 

Rz. 31a

Ein entsprechender Vorlauf für die OSS-EU-Regelung nach § 18j UStG wurde durch das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen zum 1.4.2021 geschaffen.[2]

 

Rz. 32

Nicht in § 18h UStG, aber in Art. 57d Abs. 2 MwStVO[3] mit unmittelbarer Wirkung geregelt ist ein Ausnahmefall, in dem das MOSS-Verfahren bereits ab dem Tag der ersten Leistungserbringung gilt. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer noch vor dem ersten Tag des auf die wirksame Anzeige folgenden Kalendervierteljahres die erste unter § 18h UStG fallende TFRE-Leistung erbringt und das BZSt spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die erste Leistungserbringung folgt, darüber unterrichtet. Damit ist innerhalb der genannten zeitlichen Grenzen ein rückwirkender Übergang zum MOSS-Verfahren zulässig, obwohl dies in § 18h UStG selbst nicht vorgesehen ist. Dies folgt jedoch aus der unmittelbaren Geltung der Ausführungsbestimmungen der MwStVO.[4]

 

Rz. 33

Das BZSt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilnahme am MOSS-Verfahren. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nicht, stellt das BZSt dies ihm gegenüber durch Verwaltungsakt fest (§ 18h Abs. 2 UStG). Zum negativen Feststellungsbescheid s. im Einzelnen Rz. 59. Ein positiver Bescheid über die Zulassung am MOSS-Verfahren ist im UStG dagegen nicht vorgesehen. Die Erforderlichkeit zum Erlass eines positiven Zulassungsbescheids ergibt sich auch weder aus Art. 369b MwStSystRL, der eine "Gestattung" der Sonderregelung vorsieht, noch aus Art. 57e MwStVO, der lediglich vorschreibt, dass der Steuerpflichtige vom Mitgliedstaat anhand seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer identifiziert wird. Gestattung und Identifizierung setzen nicht die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber dem Steuerpflichtigen voraus, sondern können auch durch rein verwaltungsinterne Maßnahmen, die die Teilnahme des Unternehmers am MOSS-Verfahren in Gang setzen, erfolgen. Das bedeutet, dass der Unternehmer bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am MOSS-Verfahren und einer wirksamen elektronischen Abgabe der Teilnahmeanzeige beim BZSt ab dem folgenden Besteuerungszeitraum (zu der Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung des MOSS-Verfahrens vgl. Rz. 32) automatisch zur Teilnahme am MOSS-Verfahren befugt ist.

[1] Art. 28 Abs. 4 des KroatienAnpG v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] Art. 50 Abs. 5 i. V. m. Art. 13 und 19 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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