Rz. 13

Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer, der Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaats nach Maßgabe § 3 Abs. 3a S. 1 UStG erbringt, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen. Wie in Rz. 14 genauer dargestellt wird, erweitert diese Vorschrift den Anwendungsbereich des § 18j UStG für Schnittstellenbetreiber über deren innergemeinschaftliche Fernverkäufe hinaus auf Lieferungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats.[1].

§ 18j UStG richtet sich insoweit an den Betreiber einer sog. elektronischen Schnittstelle nach der Definition des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. M.E. soll dies dieselben Tatbestände umfassen, die bereits in § 25e Abs. 5 UStG definiert sind, wobei § 3 Abs. 3a S. 3 UStG weiter gefasst ist.[2] Damit werden an die Unternehmereigenschaft die gleichen Voraussetzungen gestellt, wie unter Rz. 6 beschrieben. Für die Frage, an welche Behörde (einzige Anlaufstelle) einheitlich für alle derartigen Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets die Meldungen zu übermitteln sind, gelten die in Rz. 7. geltenden Bestimmungen in gleicher Weise.

[1] Vgl. Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE Beispiel 2
[2] So auch Joost/Oldenburg, MwStR 2020, 773.

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