3.1 Allgemeines
Rz. 20
Möglicherweise setzt sich als allgemeine Bezeichnung für dieses Besteuerungsverfahren der Begriff "OSS EU-Schedule" durch. In Abschn. 18j.1 Abs. 1 S. 1 UStAE lautet die vergleichbare deutsche Bezeichnung "One-Stop-Shop – EU-Regelung".
Für seit dem 1.7.2021 erbrachte TRFE-Leistungen ersetzt § 18j UStG das Verfahren des § 18h UStG, welches gem. § 27 Abs. 33 UStG nur für bis einschließlich dem 30.6.2021 erbrachte Leistungen anzuwenden ist. Zudem wird der Anwendungsbereich des Verfahrens erweitert auf
- bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Einzelheiten gem. Rz. 9 und Rz. 11);
- Lieferungen eines Schnittstellenbetreibers innerhalb eines Mitgliedstaats (Einzelheiten gem. Rz. 14) und
- weitere sonstige Leistungen (Einzelheiten gem. Rz. 17).
Rz. 21
Aus der Gesetzesbegründung
ergibt sich, dass die Regelung des § 18j UStG das Verfahren des § 18 Abs. 4e UStG und des § 18h UStG fortsetzt. Daraus ist m. E. abzuleiten, dass Unternehmer, die am bisherigen Verfahren teilnehmen, sich nicht erneut registrieren lassen müssen, sondern das bisherige Verfahren einfach "wie gewohnt" fortsetzen. Allerdings ergeben sich gegenüber dem bisherigen Verfahren verlängerte Übermittlungsfristen und teilweise geänderte formelle Bestimmungen.
3.2 Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens
Rz. 22
Die Teilnahme an dem Verfahren ist gem. § 18j Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18j Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wobei die entsprechende Behörde im Inland das BZSt ist. Anders als bei § 18i UStG besteht allerdings kein völliges Wahlrecht, welche zentral zuständige Behörde im Gemeinschaftsgebiet für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, da § 18j Abs. 2 UStG diverse Einschränkungen enthält (Rz. 7, Rz. 13, Rz. 17).
Die Teilnahme am Verfahren des § 18j UStG ist zwar optional ausgestaltet. Entschließt sich ein Unternehmer allerdings zur Teilnahme, muss er gem. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG sämtliche unter § 18j subsumierbare sonstige Leistungen, Fernverkäufe und Schnittstellenumsätze einheitlich über dieses Besteuerungsverfahren abwickeln.
Erfolgt der Antrag gegenüber dem BZSt und lehnt dieses den Antrag ab, hat gem. § 18j Abs. 3 UStG das BZSt dieses gegenüber dem Unternehmer festzustellen.
Rz. 23
Die Anzeige hat gem. § 18j Abs. 1 S. 3 UStG vor Beginn des nach § 16 Abs. 1d S. 1 UStG maßgeblichen erstmaligen Besteuerungszeitraums zu erfolgen. Der Besteuerungszeitraum ist danach ausnahmslos das Kalendervierteljahr. Folgerichtig entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g UStG in diesen Fällen die Umsatzsteuer mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs.
Erbringt der Unternehmer erstmals Umsätze i. S. d. Abschn. 18j.1 Abs. 1 S. 1 UStAE oder überschreitet er erstmalig die Umsatzschwelle von 10.000 EUR i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 3 und § 3c Abs. 4 S. 1 UStG (vgl. Abschn. 3a.9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 und Abschn. 3c.1 Abs. 1 S. 2 und 3 UStAE) und hat zuvor nicht i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 4 und § 3c Abs. 4 S. 2 UStG auf die Anwendung verzichtet (vgl. Abschn. 3a.9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 und 5 und Abschn. 3c.1 Abs. 1 S. 3), gilt gem. Abschn. 18j Abs. 1 S. 7 UStAE das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.
Ändern sich die Angaben der Anzeige, hat der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedstaates, bei der er die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat, die Änderungen gem. Abschn. 18j.1 Abs. 1 S. 8 UStAE bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats auf elektronischem Weg mitzuteilen.
Rz. 24
Die Übermittlung (Abgabe) der Steuererklärung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg und ist der zuständigen Finanzbehörde (z. B.: das BZSt) gem. § 18j Abs. 4 S. 1 UStG innerhalb eines Monats nach Ablauf des gem. § 16 Abs. 1d S. 1 UStG vierteljährlichen des Besteuerungszeitraums zu übermitteln, also bis zum 30.4., 31.7., 31.10. und 31.1. Die selbst zu berechnende Steuer – getrennt den Beträgen entsprechend den Steuersätzen der betroffenen Mitgliedstaaten – ist gem. § 18j Abs. 4 S. 2 UStG am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig und bis dahin zu entrichten. Gegenüber dem bisherigen Verfahren des § 18 Abs. 4e UStG und § 18h UStG stellt dies eine um ca. 10 Tage verlängerte Frist dar. Auch wird klargestellt, dass § 18 Abs. 1-4 UStG keine Anwendung findet, sofern im Inland steuerbare Leistungen in diesem Verfahren gemeldet werden. D.h. diese Umsätze dürfen weder in anderen Voranmeldungen oder Jahreserklärungen erfasst werden, noch gelten insoweit die Regelungen zu Abgabefristen oder Besteuerungszeiträumen.
Gem. Abschn. 18j.1 Abs. 4 S. 1 UStAE sind die Beträge in der Umsatzsteuererklärung in Euro anz...