Rz. 5
§ 18k UStG richtet sich grundsätzlich uneingeschränkt an im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Falle des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch an sog. Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG.
§ 18k UStG richtet sich gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG an nicht im Gemeinschaftsgebiet (also im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer direkt, wenn die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.
Gem. Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt dazu die Kommission eine Durchführungsverordnung, um die Liste der Drittländer gem. Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL festzulegen. Lt der Internetseite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html) liegt die Gegenseitigkeit zur Zeit nur bezüglich Norwegen vor.
Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen können dieses Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG nur über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen und dies beim BZSt angezeigt haben (Abschn. 18k.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).
Rz. 6
Weitere Voraussetzungen an den "Vertreter" werden offenbar nicht gestellt, auch Abschn. 18k.1 Abs. 10 UStAE enthält keine weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen, da es anders als beim Fiskalvertreter gem.§ 22a ff. UStG für diesen Vertreter keine spezielle Regelung gibt. Lediglich § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG bestimmt, dass der Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner und Empfangsbevollmächtigter ist.
Rz. 7
§ 18k Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers oder des beauftragten Vertreters. Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:
Ein im Inland ansässiger Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG darf gem. § 18k Abs. 2 S. 2 UStG seine Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 oder 3 UStG bzw. § 3c UStG Abs. 2 oder 3 UStG grundsätzlich nur beim BZSt im Inland anzeigen. Eine Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Inland. Dieser gilt nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 3 ebenfalls als im Inland ansässig, und muss sich beim BZSt anmelden.
Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG bzw. beauftragte Vertreter gem. § 18k Abs. 2 S. 1 UStG, d. h. sie müssen ihre Fernverkäufe in ihrem Ansässigkeitsstaat anzeigen. Eine weitere Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit mehreren Betriebsstätten im Gemeinschaftsgebiet. Dieser kann nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 4 UStG sich in einem dieser Mitgliedstaaten für den IOSS anmelden.
Rz. 8
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet kann m. E. seine Einfuhr-Fernverkäufe in einem beliebigen Mitgliedstaat zentral vornehmen, weil § 18k UStG insoweit keine Einschränkungen vorsieht. Voraussetzung ist allerdings, dass die in Rz. 5 benannten Voraussetzungen vorliegen.
Rz. 9
Soweit die vorstehenden Ausführungen auf Vertreter (Rz. 5) zutreffen, gilt gem. § 18k Abs. 2 UStG das Gleiche.