Rz. 5

§ 18k UStG richtet sich grundsätzlich uneingeschränkt an im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Falle des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch an sog. Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG.

§ 18k UStG richtet sich gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG an nicht im Gemeinschaftsgebiet (also im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer direkt, wenn die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.

Gem. Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt dazu die Kommission eine Durchführungsverordnung, um die Liste der Drittländer gem. Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL festzulegen. Lt der Internetseite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html) liegt die Gegenseitigkeit zur Zeit nur bezüglich Norwegen vor.

Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen können dieses Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG nur über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen und dies beim BZSt angezeigt haben (Abschn. 18k.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).[1]

 

Rz. 6

Weitere Voraussetzungen an den "Vertreter" werden offenbar nicht gestellt, auch Abschn. 18k.1 Abs. 10 UStAE enthält keine weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen[2], da es anders als beim Fiskalvertreter gem.§ 22a ff. UStG für diesen Vertreter keine spezielle Regelung gibt. Lediglich § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG bestimmt, dass der Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner und Empfangsbevollmächtigter ist.

 

Rz. 7

§ 18k Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers oder des beauftragten Vertreters.[3] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:

Ein im Inland[4] ansässiger Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG darf gem. § 18k Abs. 2 S. 2 UStG seine Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 oder 3 UStG bzw. § 3c UStG Abs. 2 oder 3 UStG grundsätzlich nur beim BZSt im Inland anzeigen. Eine Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Inland. Dieser gilt nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 3 ebenfalls als im Inland ansässig, und muss sich beim BZSt anmelden.

Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG bzw. beauftragte Vertreter gem. § 18k Abs. 2 S. 1 UStG, d. h. sie müssen ihre Fernverkäufe in ihrem Ansässigkeitsstaat anzeigen. Eine weitere Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit mehreren Betriebsstätten im Gemeinschaftsgebiet. Dieser kann nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 4 UStG sich in einem dieser Mitgliedstaaten für den IOSS anmelden.

 

Rz. 8

Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet kann m. E. seine Einfuhr-Fernverkäufe in einem beliebigen Mitgliedstaat zentral vornehmen, weil § 18k UStG insoweit keine Einschränkungen vorsieht. Voraussetzung ist allerdings, dass die in Rz. 5 benannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 9

Soweit die vorstehenden Ausführungen auf Vertreter (Rz. 5) zutreffen, gilt gem. § 18k Abs. 2 UStG das Gleiche.

[1] Zur Frage der Ansässigkeit der Unternehmer bzw. der Vertreter im Inland vgl. Abschn. 18k.1 Abs. 9 S. 1 UStAE.
[3] Wenn nachstehend darauf hingewiesen wird, dass sich ein Unternehmer irgendwo registrieren lassen "muss", setzt dies natürlich voraus, dass er grundsätzlich bereits die Entscheidung getroffen hat, an dem Verfahren des § 18k UStG überhaupt teilnehmen zu wollen (Rz. 14.
[4] Gem. § 3k Abs. 2 S. 3 UStG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

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