Rz. 141

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL betrifft die Lieferung von Gegenständen, deren innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei ist z. B. Lieferung an die Seeschifffahrt oder an die internationale Luftfahrt oder an nichtsteuerpflichtige Personen.

Befördert der Unternehmer selbst oder durch einen Beauftragten Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland und verschafft dem Abnehmer erst dort die Verfügungsmacht, liegt kein Verbringen i. S. v. § 1a Abs. 2 UStG vor, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Beförderung feststeht.[1] Dies gilt auch, wenn der Gegenstand der Lieferung transportbedingt in einem anderen Mitgliedstaat zwischengelagert werden muss, um anschließend in das Bestimmungsland (anderer Mitgliedstaat oder Drittland) befördert oder versendet zu werden. Eine Zwischenlagerung kann z. B. auch durch Sammeltransporte, die erst zusammengestellt werden müssen, bedingt sein.

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